Deutsche Tageszeitung - Bundesverwaltungsgericht: Kinderpornobesitz mit Lehrerberuf unvereinbar

Bundesverwaltungsgericht: Kinderpornobesitz mit Lehrerberuf unvereinbar


Bundesverwaltungsgericht: Kinderpornobesitz mit Lehrerberuf unvereinbar
Bundesverwaltungsgericht: Kinderpornobesitz mit Lehrerberuf unvereinbar / Foto: ©

Wegen des Besitzes von Kinderpornografie verurteilte Lehrer können in aller Regel nicht Beamte bleiben. Diese Straftat sei mit dem Lehrerberuf unvereinbar, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag im Fall von zwei Lehrern aus Berlin. Die jeweils zu Geldstrafen verurteilten Männer werden demnach aus dem Beamtenverhältnis entfernt. (Az. BVerwG 2 C 3.18 und BVerwG 2 C 4.18)

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Die Disziplinarklagen des Landes Berlin waren zuvor vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg noch erfolglos geblieben. Das OVG begründete dies damit, dass es sich um Fälle im unteren Bereich der Straftat handle. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei daher als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ausgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile der Vorinstanzen nun nach der vom Land eingelegten Revision auf. In beiden Fällen sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen.

Außerhalb des Diensts werde zwar von Beamten heute "kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten" mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen berechtigten, erklärte das Gericht. Diese seien aber gerechtfertigt, wenn ein Bezug zwischen den Straftaten und den mit dem Amt verbundenen Pflichten bestehe. Dies sei bei Lehrern der Fall, die kinderpornografische Bilder und Videos besitzen.

Die erforderliche Bemessungsentscheidung führe bei Lehrern selbst beim Besitz nur geringer Mengen von Kinderpornografie in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend sei der damit verbundene Verlust des für das Amt des Lehrers erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

(W.Budayev--DTZ)

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