Deutsche Tageszeitung - Verbraucher müssen Produkte aus israelischen Siedlergebieten erkennen können

Verbraucher müssen Produkte aus israelischen Siedlergebieten erkennen können


Verbraucher müssen Produkte aus israelischen Siedlergebieten erkennen können
Verbraucher müssen Produkte aus israelischen Siedlergebieten erkennen können / Foto: ©

Waren aus dem Westjordanland dürfen nicht mit Israel als Herkunftsland gekennzeichnet werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag in einem Streit um Wein. Laut Urteil müssen es Verbraucher zudem erkennen können, wenn Lebensmittel aus einer jüdischen Siedlung in den besetzten Palästinensergebieten stammen. Eine andere Kennzeichnung sei irreführend für die Verbraucher. (Az: C-363/18)

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Üblicherweise muss nach EU-Recht auf Produkten das "Ursprungsland" angegeben sein, hilfsweise das Gebiet und der Herkunftsort. Ein Erlass in Frankreich aus 2016 schreibt vor, dass "Lebensmittel aus den von Israel besetzten Gebieten" als solche erkennbar und gegebenenfalls auch mit "israelische Siedlung" gekennzeichnet werden müssen.

Dagegen wehrten sich der Weinproduzent Vignoble Psagot aus dem Westjordanland und die "Organisation juive européenne" (Europäisches Judentum). Das zuständige Gericht in Frankreich legte den Streit dem EuGH vor.

Dieser erklärte nun, der Begriff "Ursprungsland" meine den jeweiligen Staat. Das von Israel besetzte Westjordanland unterliege zwar "einer beschränkten Hoheitsgewalt" Israels, gehöre völkerrechtlich aber nicht dazu. Daher seien das Gebiet und der Herkunftsort anzugeben.

Weiter betonten die Luxemburger Richter, die Herkunftskennzeichnung solle dazu beitragen, dass Verbraucher eine "fundierte Wahl" treffen könnten. Dazu gehörten nicht nur Aspekte wie Gesundheit, Wirtschaft und Umwelt, sondern auch "ethische Erwägungen oder solche, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen".

Die israelische Siedlungspolitik im Westjordanland verstoße "gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts". Die Information sei daher wichtig für die Verbraucher. Eine entsprechende Kennzeichnung sei notwendig.

Ähnlich hatte der EuGH bereits im Jahr 2010 im Fall des Wassersprudlers SodaStream zu Nichtlebensmitteln entschieden. Von den zahlreichen Produktionsstandorten des Unternehmens befand sich damals auch einer im Westjordanland. Dieser wurde inzwischen aber aufgegeben.

(V.Korablyov--DTZ)

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