Deutsche Tageszeitung - Verweigerte Zusatzstunde: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt rechtens

Verweigerte Zusatzstunde: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt rechtens


Verweigerte Zusatzstunde: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt rechtens
Verweigerte Zusatzstunde: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt rechtens / Foto: © AFP/Archiv

Die Kündigung einer Grundschullehrerin in Sachsen-Anhalt wegen einer verweigerten zusätzlichen Pflichtstunde ist rechtens. Das entschied das Arbeitsgericht Stendal am Donnerstag und wies eine Klage der Pädagogin ab, wie ein Sprecher des Landesarbeitsgerichts in Halle mitteilte. (1 Ca 556/23)

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Eine 2023 für fünf Jahre eingeführte Regelung sieht vor, dass Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt jede Woche eine zusätzliche Unterrichtsstunde erteilen müssen, die auf einem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausbezahlt werden kann. Ab dem Schuljahr 2033/2034 sollen die Stunden dann abgebaut werden können. So will das Land dem Lehrkräftemangel entgegenwirken.

Schwerbehinderte oder begrenzt dienstfähige Lehrerinnen und Lehrer, ältere Beschäftigte über 62 Jahre und befristet beschäftigte Kräfte sind von der Regelung ausgenommen. Die Klägerin, die seit 33 Jahren als Grundschullehrerin im Landesdienst von Sachsen-Anhalt arbeitet, verweigerte die Zusatzstunde und wurde abgemahnt. Schließlich wurde ihr im September 2023 fristlos und zusätzlich fristgemäß zum März 2024 gekündigt.

Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Dieses entschied nun, dass die Verweigerung der zusätzlichen Pflichtstunden trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und daher die ordentliche Kündigung zum März dieses Jahres gilt. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung erklärte das Gericht hingegen für unwirksam.

Im März hatte sich bereits das Oberverwaltungsgericht von Sachsen-Anhalt mit der Zusatzstunde beschäftigt. Es erklärte die vorübergehende Mehrarbeit für rechtens und wies die dagegen gerichteten Anträge zweier Lehrer ab. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(M.Dorokhin--DTZ)

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