Deutsche Tageszeitung - Gewerkschaft: Corona-Infektion von Polizisten als Dienstunfall anerkennen

Gewerkschaft: Corona-Infektion von Polizisten als Dienstunfall anerkennen


Gewerkschaft: Corona-Infektion von Polizisten als Dienstunfall anerkennen
Gewerkschaft: Corona-Infektion von Polizisten als Dienstunfall anerkennen / Foto: ©

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) will vor Gericht durchsetzten, dass eine Corona-Infektion von Polizisten während des Dienstes künftig generell als Dienstunfall anerkannt wird. Mittels einer Musterklage soll erreicht werden, dass während der Arbeit mit dem Virus infizierte Polizeibeamte bundesweit besser abgesichert werden, wie die "Neue Osnabrücker Zeitung" ("NOZ") in ihrer Montagausgabe unter Berufung auf die GdP berichtet.

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Die Einstufung einer Corona-Infektion als Dienstunfall ist für die Pensionsansprüche von Bedeutung. Bei manchen Beamten gehe es um viele tausend Euro Pension im Jahr, schreibt die "NOZ".

Die Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall sei "ein Akt der Wertschätzung für die Beamten, die im Dienst jeden Tag ihren Kopf hinhalten und der Gefahr einer Infektion mit dem Virus in besonderer Weise ausgesetzt sind", sagte GdP-Vizechef Dietmar Schilff dem Blatt. Die Gewerkschaft vertritt knapp 200.000 Polizeibeschäftigte in Deutschland.

Ausgangspunkt der geplanten Musterklage ist laut GdP ein Fall in der Polizeidirektion Osnabrück. Dort hätten sich mehrere Beamte im Dienst mit dem neuartigen Coronavirus infiziert. Ihr Antrag, diese Erkrankung als Dienstunfall zu werten, sei vom Dienstherrn aber abgelehnt worden.

Dagegen werde die GdP Widerspruch beim Verwaltungsgericht Osnabrück einlegen, kündigte Schilff an. Dies solle als Musterklage für alle Bundesländer geschehen – "auch bis in höhere Instanzen".

Nach Schätzung der Gewerkschaft hat sich seit Beginn der Pandemie bundesweit eine höhere vierstellige Zahl von Polizisten mit dem Coronavirus angesteckt. Eine Anerkennung als Dienstunfall ist dem Zeitungsbericht zufolge bislang aber schwierig, weil nach der Rechtslage der Zeitpunkt der Infektion klar bestimmbar sein und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Infektion und der dienstlichen Tätigkeit nachgewiesen sein muss.

(A.Stefanowych--DTZ)

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