Deutsche Tageszeitung - Prozess um sexuell motivierten Dreifachmord in Niedersachsen begonnen

Prozess um sexuell motivierten Dreifachmord in Niedersachsen begonnen


Prozess um sexuell motivierten Dreifachmord in Niedersachsen begonnen
Prozess um sexuell motivierten Dreifachmord in Niedersachsen begonnen / Foto: ©

Vor dem Landgericht im niedersächsischen Lüneburg am Dienstag ein Prozess um einen sexuell motivierten Dreifachmord an einer Mutter und ihren beiden Kindern begonnen. Angeklagt ist der 35-jährige Lebensgefährte der Ermordeten. Er soll die 35-Jährige sowie deren vierjährigen Sohn und deren elfjährige Tochter im Mai dieses Jahres in Bispingen getötet haben, um sich sexuell zu erregen. Das Mädchen soll er zusätzlich vergewaltigt haben.

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Zum Auftakt des Prozesses wurde einer Gerichtssprecherin zufolge die Anklage verlesen. Der Beschuldigte äußerte sich demnach zunächst nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Für das Verfahren setzte das Gericht zunächst Verhandlungstermine bis Anfang Januar an.

Laut Anklage soll der Beschuldigte das Verbrechen nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin begangen haben. Demnach kehrte er am 16. Mai in den frühen Morgenstunden in deren Wohnung zurück, wo er zunächst die Frau und ihren Sohn erdrosselte. Danach vergewaltigte und erstickte er die Tochter. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen handelte er aus dem Motiv heraus, sich durch die Tötungen zu erregen.

Die Leichen seiner Partnerin und ihres Sohns ließ der Mann in der Wohnung zurück, wo sie nach kurzer Zeit gefunden wurden. Die Leiche der Tochter legte er dagegen an einem Feldweg ab, sie wurde erst nach zwei Tagen entdeckt. Der Angeklagte geriet bereits unmittelbar nach dem Verbrechen unter Verdacht und wurde in Untersuchungshaft genommen.

Der Beschuldigte ist wegen dreifachen Mordes sowie schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge und einer Vergewaltigung mit Todesfolge angeklagt. Nach früheren Angaben der Staatsanwaltschaft droht dem Mann im Fall einer Verurteilung zusätzlich zu einer lebenslangen Haft auch die Anordnung der Sicherheitsverwahrung.

(Y.Leyard--DTZ)

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