Deutsche Tageszeitung - Bundesgerichtshof: Begriff "Kölner Dom" taugt nicht als Marke

Bundesgerichtshof: Begriff "Kölner Dom" taugt nicht als Marke


Bundesgerichtshof: Begriff "Kölner Dom" taugt nicht als Marke
Bundesgerichtshof: Begriff "Kölner Dom" taugt nicht als Marke / Foto: © AFP/Archiv

Der Begriff "Kölner Dom" taugt nicht als Marke. Das Publikum verbinde damit das Bauwerk, nicht aber bestimmte Produkte wie Schmuck oder Bekleidung, befand der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Der Begriff "Kölner Dom" sei daher nicht geeignet, Produkte einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. (Az. I ZB 28/23)

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Die Hohe Domkirche zu Köln wollte 2018 "Kölner Dom" als Marke eintragen lassen. Geschützt werden sollte der Begriff für Schmuck, Bekleidung, Fotos, Schreib- und Druckwaren sowie verschiedene Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels. Die von der katholischen Kirche vertretene öffentlich-rechtliche Körperschaft ist für den Unterhalt des Doms verantwortlich.

Das Markenamt in München lehnte die Eintragung ab. Hintergrund ist der Zweck einer Marke, die Verbraucher auf einen bestimmten Hersteller oder Anbieter zu verweisen. Hierfür fehle dem Begriff "Kölner Dom" die notwendige "Unterscheidungskraft".

Wie schon das Bundespatentgericht bestätigte dies nun auch der BGH. Der Kölner Dom sei die Kathedrale des Erzbistums Köln, sei als Kirchenbau weltweit bekannt und 1996 zum Weltkulturerbe erklärt worden. Dabei seien von den hier angegebenen Warengruppen auch Abbildungen oder Nachbildungen des Kölner Doms umfasst. Die Worte "Kölner Dom" würden dann aber "als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft aufgefasst".

Das gelte gerade auch für Souvenirartikel, die häufig eine Abbildung des Kölner Doms tragen. Solche Souvenirs für bekannte Baudenkmäler seien üblicherweise von verschiedenen Anbietern erhältlich. Aber auch bei anderen Produkten werde "der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen als rein dekorativ oder als Botschaft an die Umwelt wahrnehmen, nicht aber als Produktkennzeichen", hieß es in dem Karlsruher Beschluss.

(V.Sørensen--DTZ)

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