Deutsche Tageszeitung - Urteil: Niedrigere Zuschüsse für Kitas von kirchlichen Trägern sind rechtens

Urteil: Niedrigere Zuschüsse für Kitas von kirchlichen Trägern sind rechtens


Urteil: Niedrigere Zuschüsse für Kitas von kirchlichen Trägern sind rechtens
Urteil: Niedrigere Zuschüsse für Kitas von kirchlichen Trägern sind rechtens / Foto: © AFP/Archiv

Kommunen dürfen kirchlichen Trägern niedrigere Zuschüsse zu Kitas zahlen als anderen Betreibern. Das sei keine Diskriminierung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung und auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Die Klage eines kirchlichen Trägers in der nordrhein-westfälischen Stadt Wuppertal hatte damit keinen Erfolg. (Az. 5 C 7.22)

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Konkret ging es um Zuschüsse im Kindergartenjahr 2016/2017. Die Regelungen in Nordrhein-Westfalen sahen vor, dass die Stadt einen pauschalen Zuschuss für jedes Kind zahlte. Für kirchliche Träger war dieser Zuschuss etwas niedriger. Die Klage gegen den Förderbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster keinen Erfolg. Nun scheiterte sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Es gebe hier keinen Anspruch auf eine weitere staatliche Förderung, erklärte dieses. Für die unterschiedliche Höhe der Zuschüsse entscheidend sei die höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kirchlicher Träger. Die Regelung führe zwar zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung aufgrund des Glaubens oder der religiösen Anschauung, weil sie vor allem die evangelische und die katholische Kirche betreffe. Diese Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt.

Dass Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen je nach Wirtschaftskraft unterschiedlich hohe Zuschüsse bekämen, sei mit der Verfassung zu vereinbaren, zumal sie mit dem Betrieb von Kitas zugleich auch eigene Aufgaben erfüllten.

Der Landesgesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass die Kirchen wegen der Kirchensteuer typischerweise finanziell leistungsfähiger seien als andere freie Träger, erklärte das Gericht. Es sei den Kirchen zuzumuten, einen höheren Eigenanteil zu erbringen. Weder ihr Steuererhebungsrecht noch ihr Selbstverwaltungsrecht werde dadurch berührt.

(W.Budayev--DTZ)

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