Deutsche Tageszeitung - Mehr als zehn Jahre Haft für tödliche Messerattacke nach Streit in Hamburg

Mehr als zehn Jahre Haft für tödliche Messerattacke nach Streit in Hamburg


Mehr als zehn Jahre Haft für tödliche Messerattacke nach Streit in Hamburg
Mehr als zehn Jahre Haft für tödliche Messerattacke nach Streit in Hamburg / Foto: © AFP/Archiv

In einem Prozess um einen tödlichen Messerangriff nach einem verbalen Streit auf einer Straße in Hamburg hat das Landgericht der Hansestadt einen 42-Jährigen am Freitag wegen Totschlags zu zehn Jahren und vier Monaten Haft verurteilt. Den ursprünglich angeklagten Mordvorwurf sah die zuständige Kammer einem Gerichtssprecher zufolge nicht als erwiesen an. Grund dafür war demnach verminderte Schuldfähigkeit durch Kokainkonsum. Bei der Tat im Juni 2023 war ein 56-Jähriger getötet worden.

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Nach Feststellungen des Gerichts waren der Täter und das spätere Opfer zunächst im Rahmen eines verbalen Streit im Stadtteil Harburg auf offener Straße aneinandergeraten, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung kam. Als sich die beiden Männer etwa eine Stunde später in der Nähe zufällig wieder begegneten, stach der Beschuldigten mit einem Messer auf seinen Kontrahenten ein. Dieser wurde bei der Attacke derart verletzt, dass er wenig später starb.

Die Staatsanwaltschaft ging von einer Art Rachetat für den vorangegangenen Streit aus und stufte das Geschehen als Mord aus niedrigen Beweggründen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ein. Sie plädierte auf zwölf Jahre Haft. Die Verteidigung des Angeklagten sprach sich für sieben Jahre Gefängnis wegen Totschlags bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus.

Auch das Gericht ging von Totschlag aus. Grund war, dass eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen bei der vorliegenden Konstellation nicht in Frage kam. Demnach muss ein Angeklagter kognitiv in der Lage sein, niedrige Beweggründe zu erfassen - in diesem Fall also das besonders krasse Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Dies war nach Einschätzung der Richter wegen der Schuldfähigkeitseinschränkung durch den Drogenkonsum nicht gegeben.

(P.Tomczyk--DTZ)