Deutsche Tageszeitung - Gericht: Autowaschanlage muss für abgerissenen Seitenspiegel zahlen

Gericht: Autowaschanlage muss für abgerissenen Seitenspiegel zahlen


Gericht: Autowaschanlage muss für abgerissenen Seitenspiegel zahlen
Gericht: Autowaschanlage muss für abgerissenen Seitenspiegel zahlen / Foto: © /Archiv

Eine Autowaschanlage in München soll laut einem Urteil Schadenersatz für einen abgerissenen Seitenspiegel leisten. Nach Angaben des Amtsgerichts München vom Montag soll der Betreiber den Schaden von fast 330 Euro ersetzen. Zur Begründung hieß es, der eingetretene Schaden könne "einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage" erklärt werden. Hierfür habe der Betreiber der Waschstraße einzustehen. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.

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Im konkreten Fall war der Vater der Klägerin mit deren Auto durch die Waschstraße in München gefahren, wobei der rechte Seitenspiegel abgerissen wurde. Die Klägerin argumentierte, der Spiegel sei bis dahin in einem einwandfreien Zustand gewesen. Ihr Vater habe sich nach den Hinweisen der Waschanlage verhalten. Es habe keine Anweisung gegeben, den Spiegel vorher einzuklappen.

Der Betreiber der Waschanlage hielt dem entgegen, dass der Schaden nicht von der Waschanlage verursacht worden sein könne. Entweder sei der Spiegel zuvor defekt gewesen, oder er sei nicht eingeklappt worden. Auf diese Notwendigkeit sei der Fahrer jedoch hingewiesen worden.

Das Gericht stellte fest, dass der Spiegel "keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen" haben könne. Dies gehe aus einem Sachverständigengutachten hervor. Auch ein fehlerhaftes Nutzen der Anlage durch den Fahrer sei nicht ersichtlich, führte das Gericht in seinem Urteil vom vergangenen Jahr weiter aus.

Inwieweit der Betreiber auf die Notwendigkeit des Einklappens der Seitenspiegel hingewiesen habe, sei von dem Anlagenbetreiber in dem Prozess nicht ausreichend mit konkreten Tatsachen belegt worden. Schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise sei nach dem Sachvortrag unklar geblieben. Das Amtsgericht verurteilte den Betreiber demnach zur Zahlung von 329,57 Euro.

(I.Beryonev--DTZ)

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