Deutsche Tageszeitung - Gericht: Auffallend farbige Grabskulptur auf Friedhof nicht gestattet

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Gericht: Auffallend farbige Grabskulptur auf Friedhof nicht gestattet


Gericht: Auffallend farbige Grabskulptur auf Friedhof nicht gestattet
Gericht: Auffallend farbige Grabskulptur auf Friedhof nicht gestattet / Foto: © AFP/Archiv

Eine aufsehenerregende Grabskulptur beeinträchtigt die Würde eines Friedhofs und ist deshalb nicht erlaubt. Zu diesem Urteil kam das Verwaltungsgericht Stuttgart nach Angaben vom Dienstag. Es verwarf damit eine Klage von Hinterbliebenen eines Toten. Diese hatten eine fast lebensgroße Darstellung des Verstorbenen mit auffallend leuchtenden Farben auf einem Friedhof in Wallhausen errichtet.

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Nach Gerichtsangaben maß die Darstellung des Toten mit Sockel rund 1,55 Meter. Die Skulptur sei dabei in weißer, gelber, oranger und roter Farbe gestaltet gewesen. Eine Genehmigung erhielten die Hinterbliebenen dafür jedoch nicht. Die Gemeinde Wallhausen verweigerte diese im September 2022 und ordnete die Beseitigung des Grabmals an. Dagegen klagten die Hinterbliebenen.

Wie das Gericht nun entschied, haben die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Kammer führte aus, dass der Zweck eines Friedhofs darin bestehe, ein ungestörtes Totengedenken für alle Trauernden zu ermöglichen. Ein Friedhof sei ein "gemeinsamer Begräbnisplatz für eine Vielzahl von Toten" und nicht die Summe seiner Gräber. Auffallende oder effektheischende Grabmale stünden einer "würdigen Bestattung und einem ungestörten Totengedenken" jedoch entgegen.

Insofern sei die Gemeinde zu Recht davon ausgegangen, dass die auffallende Grabmalgestaltung der Kläger geeignet sei, "den allgemeinen Friedhofszweck des Totengedenkens zu beeinträchtigen". Nach einem Ortstermin stellte das Gericht fest, dass das Grab die Aufmerksamkeit der Friedhofsbesucher derart auf sich ziehe, dass sie sich der Wirkung kaum entziehen könnten. Das Gericht bestätigte zudem die angeordnete Beseitigung des Grabmals. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(A.Nikiforov--DTZ)

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