Deutsche Tageszeitung - Kompensation für Windräder: Bundesverwaltungsgericht urteilt zugunsten der Betreiber

Kompensation für Windräder: Bundesverwaltungsgericht urteilt zugunsten der Betreiber


Kompensation für Windräder: Bundesverwaltungsgericht urteilt zugunsten der Betreiber
Kompensation für Windräder: Bundesverwaltungsgericht urteilt zugunsten der Betreiber / Foto: © AFP/Archiv

In zwei Rechtsstreits zwischen Betreibern von Windparks und dem Brandenburger Landesamt für Umwelt hat das Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Anlagenbetreiber entschieden. Eingriffe in die Landschaft durch neue Windräder können nicht nur durch den Abriss von hohen Gebäuden oder Masten kompensiert werden, wie das Gericht am Donnerstag in Leipzig erklärte. Es kämen auch andere Maßnahmen in Betracht, welche die Landschaft verschönern. (Az. 7 C 3.23 und 7 C 4.23)

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Über die Fälle muss nun neu verhandelt werden. Die Neubauten von Windrädern waren in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 unter der Voraussetzung genehmigt worden, dass der Eingriff in das Landschaftsbild kompensiert würde. Dazu sollte jeweils eine Ersatzzahlung in Höhe von mehreren zehntausend Euro geleistet werden.

Eins der Unternehmen wollte leerstehende Stallungen abreißen, Betonplatten entfernen und neue Gehölze pflanzen, das andere dachte an das Anpflanzen neuer Hecken. Das wurde aber nicht als Ersatzleistung genehmigt - die Beeinträchtigung der Landschaft könne nur durch den Abriss von hohen Masten oder mindestens 25 Meter hohen Bauten kompensiert werden, hieß es.

Daraufhin zogen die Windkraftanlagenbetreiber vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das ihre Klagen aber abwies. Dessen Urteile hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf. Das Oberverwaltungsgericht muss neu über die Fälle entscheiden. Es habe einen zu strengen Maßstab angelegt, urteilten die Richterinnen und Richter in Leipzig.

Das Bundesnaturschutzgesetz erlaube auch andere Möglichkeiten der Kompensation als nur den Rückbau besonders hoher Masten oder Gebäude. Werde die Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder des Erholungswerts beeinträchtigt, genüge es, wenn diese Funktionen gleichwertig wiederhergestellt würden. Dazu kämen verschiedene Maßnahmen in Frage.

(G.Khurtin--DTZ)

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