Deutsche Tageszeitung - Urteil: Nach Fehlalarm von Rauchmelder kein Schadenersatz für Feuerwehreinsatz

Urteil: Nach Fehlalarm von Rauchmelder kein Schadenersatz für Feuerwehreinsatz


Urteil: Nach Fehlalarm von Rauchmelder kein Schadenersatz für Feuerwehreinsatz
Urteil: Nach Fehlalarm von Rauchmelder kein Schadenersatz für Feuerwehreinsatz / Foto: © AFP/Archiv

Nach einem Feuereinsatz wegen eines Fehlalarms des Rauchmelders muss die Gemeinde dem Hauseigentümer keinen Schadenersatz für kaputte Türen zahlen. Die Feuerwehr habe nicht pflichtwidrig gehandelt, erklärte das Landgericht im brandenburgischen Frankfurt an der Oder am Dienstag. Maßgeblich sei die Bewertung der Situation zum Zeitpunkt des Einsatzes.

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Im September 2023 hörten Nachbarn Signale des Rauchmelders und alarmierten die Feuerwehr. Diese hörte die Signale ebenfalls und brach die Eingangstür sowie eine dahinterliegende weitere Tür auf. Da es nicht brannte, ging sie später von einer Fehlfunktion des Rauchmelders aus.

Der Kläger forderte von der Gemeinde rund zehntausend Euro als Ersatz für die Notsicherung und Reparatur der Türen. Er argumentierte, dass die Feuerwehr über ein leicht geöffnetes Fenster im Obergeschoss ins Haus hätte gelangen können, oder dass die Einsatzkräfte ihn erst hätten anrufen müssen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht aber nicht. Die Feuerwehr habe eingreifen dürfen, erklärte es. Der Einsatzleiter habe seine Einschätzung einer Gefahrensituation überzeugend damit begründet, dass er das Warnsignal gehört und einen leichten Brandgeruch wahrgenommen habe. Bei Entstehungs- und Schwelbränden müssten keine Flammen oder Rauch zu sehen sein.

Angesichts der Gefahren, welche die Feuerwehr bekämpft, müsse sie bei der Wahl ihrer Maßnahmen im Zweifel eher mehr als weniger tun. Die Einsatzkräfte hätten das Haus nicht gekannt. Sie hätten nicht darauf warten müssen, dass der Eigentümer zurückkam oder jemand einen Ersatzschlüssel besorgte.

Auch hätten sie nicht durch das Fenster im Obergeschoss einsteigen müssen, denn Feuer werde von unten bekämpft. Außerdem wiege allein der Schlauch 40 Kilogramm. Das Landgericht wies die Klage des Hauseigentümers ab. Das Urteil fiel am 17. Februar, es ist noch nicht rechtskräftig.

(U.Kabuchyn--DTZ)

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