Deutsche Tageszeitung - Verpächterin darf Vertrag bei Zimmervermietung an Geflüchtete nicht kündigen

Verpächterin darf Vertrag bei Zimmervermietung an Geflüchtete nicht kündigen


Verpächterin darf Vertrag bei Zimmervermietung an Geflüchtete nicht kündigen
Verpächterin darf Vertrag bei Zimmervermietung an Geflüchtete nicht kündigen / Foto: © AFP/Archiv

Eine Verpächterin eines Hotels in Hessen darf den Pachtvertrag wegen der Vermietung von Zimmerkontigenten an eine Kommune zur vorübergehenden Unterbringung von Geflüchteten nicht fristlos kündigen. Die Vermietung überschreitet nicht den Nutzungszweck eines zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mitteilte. Es wies die Klage der Verpächterin auf Räumung des Hotels ab. (Az.: 2 U 63/24)

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2016 hatte die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über Räume zum Betrieb eines Hotels in Gießen geschlossen. Seit Herbst 2022 buchte das Jugendamt der Stadt regelmäßig Zimmer für in seiner Obhut stehende unbegleitete minderjährige Geflüchtete. 2023 kündigte die Klägerin den Vertrag nach einer Abmahnung fristlos, weil sie die Unterbringung unbegleiteter Jugendlicher für vertragswidrig hielt.

Das Landgericht Gießen gab der Klage in erster Instanz statt und verurteilte die Beklagte zur Räumung. Diese Entscheidung revidierte das Oberlandesgericht nun. Die fristlose Kündigung war unwirksam, wie die Richter urteilten. Demnach war der Abschluss von zeitlich begrenzten und auf bestimmte Zimmer bezogenen Beherbergungsverträgen mit der Stadt Gießen erlaubt.

Unzulässig wäre es gewesen, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einer Geflüchtetenunterkunft umgebaut hätte. Das war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Vermietung nur an einen bestimmten Kreis von Menschen erfolgen darf, solange keine Beeinträchtigungen der Räume zu befürchten sind. Dass Geflüchtete die Zimmer nachlässiger nutzten, als dies bei einer Vermietung an klassische Hotelgäste der Fall wäre, sah der Senat nicht als erwiesen an.

(M.Dorokhin--DTZ)

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