Deutsche Tageszeitung - Karlsruhe: Regelung zu unbefristeten Stellen an Berliner Hochschulen ist nichtig

Karlsruhe: Regelung zu unbefristeten Stellen an Berliner Hochschulen ist nichtig


Karlsruhe: Regelung zu unbefristeten Stellen an Berliner Hochschulen ist nichtig
Karlsruhe: Regelung zu unbefristeten Stellen an Berliner Hochschulen ist nichtig / Foto: © AFP/Archiv

Eine Regelung des Berliner Hochschulgesetzes zu unbefristeten Stellen für bestimmte Beschäftigte ist verfassungswidrig und nichtig. Sie greife in das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft ein, was hier nicht gerechtfertigt sei, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Die Humboldt-Universität hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg. (Az. 1 BvR 368/22)

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Die Regelung sieht vor, dass Postdoktoranden auf Qualifikationsstellen nach dem Ende des befristeten Vertrags eine unbefristete Stelle angeboten werden muss, wenn sie ihre Ziele erreichten. Diese Qualifikationsstellen sollen den bereits promovierten Mitarbeitenden die Möglichkeit geben, sich weiter zu qualifizieren, etwa für eine Professur.

Die Neuregelung beschloss der damalige rot-rot-grüne Berliner Senat im Jahr 2021, als unter dem Stichwort "Ich bin Hanna" eine öffentliche Diskussion über die Arbeitsbedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs geführt wurde.

Die Pläne für die Hochschulen waren aber von Anfang an umstritten. Mehrmals wurde der Stichtag verschoben, ab welchem Einstellungsdatum die Neuregelung greifen sollte, zuletzt auf Anfang 2026. Der aktuelle schwarz-rote Senat wollte die Regelung ohnehin nicht beibehalten.

Das Bundesrecht sieht vor, dass Hochschulen Arbeitsverträge des zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Personals mit einer Promotion ohne Folgeverpflichtung befristen können.

Die Berliner Regelungen nehme den Hochschulen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Mitarbeitenden sie weiter beschäftigen wollten, kritisierte das Gericht. Die Hochschulen hätten weniger Freiheit bei der Auswahl ihres Personals, mit nachteiligen Folgen etwa für die Förderung des akademischen Nachwuchses.

Der Eingriff in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit sei verfassungsrechtlich außerdem nicht gerechtfertigt, entschied das Gericht. Das Land Berlin habe hier keine Gesetzgebungskompetenz.

(N.Loginovsky--DTZ)

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