Deutsche Tageszeitung - "Papawittchen"-Fall: Urteil wegen Missbrauchs von acht eigenen Kindern rechtskräftig

"Papawittchen"-Fall: Urteil wegen Missbrauchs von acht eigenen Kindern rechtskräftig


"Papawittchen"-Fall: Urteil wegen Missbrauchs von acht eigenen Kindern rechtskräftig
"Papawittchen"-Fall: Urteil wegen Missbrauchs von acht eigenen Kindern rechtskräftig / Foto: © AFP/Archiv

Das Urteil gegen einen als "Papawittchen" bekannten Mann aus Leipzig, der acht seiner eigenen Kinder und ein fremdes Kind sexuell missbrauchte, ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte auch die Sicherungsverwahrung, wie er am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Der Täter kommt damit nach der Verbüßung seiner Strafe nicht frei, sondern wird in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. (Az. 5 StR 379/25)

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Das Landgericht Chemnitz hatte den 65-Jährigen Ende März zu einer Haftstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt. Es stellte fest, dass der Mann über 20 Jahre hinweg seit 2001 acht seiner Kinder sowie ein weiteres Kind missbraucht habe, und sprach ihn des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen schuldig. Die Opfer waren zu den Tatzeitpunkten zwischen sieben und 13 Jahren alt.

Der Angeklagte war in seiner Heimatregion und durch Medienberichte als angeblich fürsorglicher Vater und "Papawittchen" bekannt. Er hatte nach der Trennung von seiner ersten Frau zunächst sieben Kinder allein groß gezogen. Später bekam er mit seiner nächsten Frau weitere Kinder.

Von seinen Straftaten ließ er sich auch nicht durch zwischenzeitliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Interventionen des Jugendamts abbringen, wie der BGH ausführte. In seiner eigenen Kindheit sei der Mann in einem Kinderheim selbst Opfer von sexualisierten Übergriffen geworden.

Später gestand er den Missbrauch und zeigte Reue. Das Landgericht hielt ihn weiter für gefährlich für die Allgemeinheit, er neige zu erheblichen Straftaten. Darum ordnete es an, dass er nach Verbüßung der Haftstrafe unbefristet in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden solle.

Nur gegen diese Anordnung wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem BGH. Der BGH fand aber keine Rechtsfehler. Das Urteil des Chemnitzer Landgerichts wurde darum rechtskräftig.

(W.Uljanov--DTZ)

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