Deutsche Tageszeitung - Abgelaufener Parkschein: Auto darf kostenpflichtig abschleppt werden

Abgelaufener Parkschein: Auto darf kostenpflichtig abschleppt werden


Abgelaufener Parkschein: Auto darf kostenpflichtig abschleppt werden
Abgelaufener Parkschein: Auto darf kostenpflichtig abschleppt werden / Foto: © AFP/Archiv

Wenn der Parkschein abgelaufen ist, darf der Parkplatzbetreiber das Auto abschleppen lassen. Die Abschleppkosten muss der Autofahrer tragen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil erklärte. Der Eigentümer des Grundstücks muss demnach vor dem Beauftragen des Abschleppunternehmens auch keine Wartefrist einhalten. (Az. V ZR 44/25)

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Es ging um einen Fall aus Sachsen. Die Klägerin hatte ihr Auto im Juli 2022 auf dem privaten gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt. Sie zog einen Parkschein und wollte es später abholen. Da sie erst nach Ablauf der bezahlten Parkzeit zurückkam, hatte die Parkplatzbetreiberin zu dem Zeitpunkt schon ein Abschleppunternehmen beauftragt.

Die Klägerin bekam ihren Wagen erst zurück, nachdem sie die Abschleppkosten von knapp 590 Euro bezahlt hatte. Sie zog vor Gericht und forderte, den Betrag zurückzubekommen. Aber weder vor dem Amtsgericht Dresden noch vor dem Landgericht hatte sie Erfolg. Der BGH bestätigte nun das Landgerichtsurteil.

Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Parkplatz abgestellt, gilt das demnach rechtlich als verbotene Eigenmacht. Der Grundstücksbesitzer könne sich dagegen wehren, indem er den Wagen abschleppen lässt, und er könne den Ersatz der Kosten dafür verlangen.

Unbefugtes Parken ist es dem BGH zufolge nicht nur, wenn das Parken dort nicht erlaubt ist, sondern auch wenn es an bestimmte Bedingungen geknüpft ist - etwa eine Parkgebühr, eine Höchstparkdauer oder wenn dort nur Kundinnen und Kunden ihre Autos abstellen dürfen.

Die Nutzung des Parkplatzes wird also unbefugt, wenn das Auto nach der bezahlten Parkzeit nicht weggefahren wird. Dass die Klägerin einen weiteren Parkschein hätte lösen können, ändert daran nichts, wie der BGH ausführte. Es komme auch nicht darauf an, warum das Auto dort geparkt wurde.

(W.Novokshonov--DTZ)

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