Deutsche Tageszeitung - Eltern-Kind-Zentrum kann in Wohnanlage bleiben

Eltern-Kind-Zentrum kann in Wohnanlage bleiben


Eltern-Kind-Zentrum kann in Wohnanlage bleiben
Eltern-Kind-Zentrum kann in Wohnanlage bleiben / Foto: ©

In einer Wohnanlage kann auch dann ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden, wenn für die genutzten Räume eigentlich ein "Laden mit Lager" vorgesehen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am Freitag die Klage von Wohnungseigentümern gegen diese Nutzung ab. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass der Lärm von Kindertageseinrichtungen in der Regel hingenommen werden muss. (Az. V ZR 203/18)

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In den Erdgeschossräumen der Münchner Wohnanlage bietet ein Verein unter anderem einen Minikindergarten, Deutschkurse für Eltern und offene Spielgruppen an. In der Teilungserklärung für die Anlage ist allerdings festgeschrieben, dass die Räume als "Laden mit Lager" genutzt werden dürfen. Gegen das Eltern-Kind-Zentrum klagten deshalb Eigentümer, die eine Wohnung im ersten Stock haben.

Die Unterlassungsklage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München zunächst Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der in der Teilungserklärung enthaltenden Angabe "Laden mit Lager" um eine Zweckbestimmung. Der Bundesgerichtshof gab jedoch der Revision des Vereins gegen dieses Urteil statt und wies die Klage ab.

Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung mit der "Ausstrahlungswirkung" einer Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach der Lärm von Kindertageseinrichtungen oder Spielplätzen in der Regel hingenommen werden muss. Bei dem Eltern-Kind-Zentrum handelt es sich nach Ansicht des BGH um eine Kindertageseinrichtung, auch wenn sich das Angebot zum Teil an Eltern richtet. Der Begriff der Kindertageseinrichtung dürfe nicht zu eng gefasst werden.

Nur ein offenes Verständnis der Vorgaben entspreche dem Ziel, eine Privilegierung "grundsätzlicher Natur" zu schaffen. Weil Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot stehe, solle durch die Regelung ein Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft gesetzt werden.

In dem konkreten Fall gibt es dem Urteil zufolge auch keine Ausnahme, auf dessen Grundlage dem Verein der Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums verwehrt werden könnte. Der BGH verwies zwar darauf, dass aufgrund des "erhöhten Publikumsverkehrs" eine Wohneinheit regelmäßig nicht für eine Kita genutzt werden könne. Es handle sich aber um eine gemischte Anlage, in der es sowohl Wohnungen als auch Büros und Läden gebe.

(W.Uljanov--DTZ)

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