Deutsche Tageszeitung - Streit um zwei Grundstücke in Hamburg geht in nächste Runde

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Streit um zwei Grundstücke in Hamburg geht in nächste Runde


Streit um zwei Grundstücke in Hamburg geht in nächste Runde
Streit um zwei Grundstücke in Hamburg geht in nächste Runde / Foto: © AFP/Archiv

Im Streit um zwei Grundstücke in Hamburg muss das Oberverwaltungsgericht der Hansestadt noch einmal entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hob die Urteile auf und verwies sie zur neuen Verhandlung zurück, wie es am Dienstag mitteilte. Die Grundstücke liegen in den Gebieten Mitte Altona und Billebogen. (Az. 4 C 4.24)

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Dort galten Verordnungen, die der Stadt ein Vorkaufsrecht einräumten. Wurde dort ein Grundstück verkauft, konnte die Stadt es kaufen und so ihre städtebaulichen Vorstellungen besser durchsetzen. Die klagenden Firmen verkauften im Mai 2021 ihre Grundstücke an andere, neu gegründete Firmen mit jeweils demselben Gesellschafter wie bei der Verkäuferfirma.

In einem Fall übte die Stadt ihr Vorkaufsrecht aus, im anderen Fall gab die Firma eine Abwendungserklärung ab. Das bedeutet, dass sie bestimmte Auflagen akzeptiert. Die Firmen klagten außerdem gegen den Kauf durch die Stadt - vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht mit Erfolg.

Die Hamburger Gerichte gingen davon aus, dass die Verkäufe der Firmen keine Kaufverträge mit Dritten waren. Denn es gehe nur um eine Verschiebung von Vermögen derselben Menschen. Damit die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben dürfe, müsse aber ein Kaufvertrag mit einem Dritten vorliegen.

Die Stadt wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, das die Lage nun anders beurteilte. Es handle sich in solchen Fällen auch dann um einen Kaufvertrag mit einem Dritten, wenn Verkäufer und Käufer jeweils Einmannfirmen mit demselben alleinigen Anteilseigner seien. Die Firmen hätten sich selbst für dieses Vorgehen entschieden.

Über die Fälle selbst entscheiden konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht, weil noch Feststellungen fehlten. Das Oberverwaltungsgericht muss nun herausfinden, ob die Vorkaufsrechte im Übrigen rechtmäßig ausgeübt wurden.

(V.Korablyov--DTZ)

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