Deutsche Tageszeitung - BGH: Kein Gewohnheitsrecht beim Weg über ein Nachbargrundstück

BGH: Kein Gewohnheitsrecht beim Weg über ein Nachbargrundstück


BGH: Kein Gewohnheitsrecht beim Weg über ein Nachbargrundstück
BGH: Kein Gewohnheitsrecht beim Weg über ein Nachbargrundstück / Foto: ©

Auch wenn Nachbarn schon seit Jahrzehnten über den Weg auf einem anderen Grundstück zu ihren Garagen kommen, kann damit plötzlich Schluss sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte am Freitag klar, dass trotz jahrzehntelanger Duldung kein Gewohnheitsrecht für die Nutzung eines solchen Wegs bestehe. In dem Rechtsstreit hatten die Eigentümer von drei Nachbargrundstücken darauf geklagt, den Weg weiter nutzen zu dürfen. Im konkreten Fall muss nun erneut das Oberlandesgericht Köln entscheiden. (Az. V ZR 155/18)

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Frühere und zunächst auch der derzeitige Eigentümer hatten es über Jahrzehnte geduldet, dass die Nachbarn den Weg etwa für die Zufahrt zu ihren Garagen nutzten. Ende 2016 beschloss der jetzige Grundstückseigentümer aber, diese Praxis zu beenden. Er begann dazu mit dem Bau einer Toranlage. Dagegen klagten die Nachbarn und bekamen vor dem Landgericht Aachen und dem Oberlandesgericht (OLG) Köln auch Recht. Das OLG begründete die Entscheidung mit Gewohnheitsrecht.

Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies den Fall nach Köln zurück. "Die Kläger können sich nicht auf das Gewohnheitsrecht berufen", erklärte der zuständige fünfte Zivilsenat. Denn dieses könne nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn beschränkt sein.

Das Oberlandesgericht muss laut BGH prüfen, ob den Nachbarn ein Notwegerecht zusteht. Dies wäre demnach der Fall, wenn die ordnungsgemäße Nutzung ihrer Grundstücke eine Zufahrt über das Grundstück des Nachbarn erforderlich mache. Allerdings stehen auch dafür die Chancen schlecht. Der BGH wies nämlich ausdrücklich darauf hin, dass die Garagen baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig seien. Nur bei gewerblicher Nutzung der Grundstücke komme ein Notwegerecht grundsätzlich in Betracht.

(Y.Leyard--DTZ)

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