Deutsche Tageszeitung - NRW-Verfassungsgericht weist Antrag gegen Schließung von Fitnessstudios zurück

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NRW-Verfassungsgericht weist Antrag gegen Schließung von Fitnessstudios zurück


NRW-Verfassungsgericht weist Antrag gegen Schließung von Fitnessstudios zurück
NRW-Verfassungsgericht weist Antrag gegen Schließung von Fitnessstudios zurück / Foto: ©

Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die coronabedingt abgeordnete Schließung von Fitnessstudios abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der zulässigen Verfassungsbeschwerde seien zwar offen, befand das Landesverfassungsgericht in seiner am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Die daher bei der Beurteilung des Antrags vorzunehmende Folgenabwägung falle aber zu Lasten des Antragstellers aus. (Az. VerfGH 179/20.VB-1)

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Das NRW-Verfassungsgericht in Münster räumte zwar ein, ohne die nunmehr abgelehnte einstweilige Anordnung sei dem Antragsteller weiterhin der Betrieb untersagt, was einen gewichtigen Eingriff in seine Grundrechte bedeute. Zumindest würden aber die Belastungen in mehrfacher Hinsicht so weit abgefedert, dass dem Antragsteller nach Abwägung mit den Gesundheitsgefahren durch die Corona-Pandemie die Hinnahme dieses Grundrechtseingriffs zugemutet werden könne.

So sei das Verbot bis zum 30. November befristet. Auch während dieser Frist müsse der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Zudem würden die wirtschaftlichen Nachteile des Antragstellers durch erhebliche Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zwar nicht vollständig kompensiert, aber weitgehend ausgeglichen.

Demgegenüber seien die Gefahren durch das Coronavirus weiterhin sehr ernst zu nehmen. Die Zahl der Neuinfektionen sei seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen sei. Auch sei in den meisten Fällen sei die genaue Infektionsquelle nicht bekannt.

Die Landesverfassungsrichter verwiesen zugleich darauf, dass der Verordnungsgeber bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark eingeschränkt habe, während insbesondere Schulen und Kitas sowie eine große Zahl anderer Betriebe und Unternehmen geöffnet geblieben seien. Werde dieses Gesamtkonzept nun durch eine einstweilige Anordnung gegen die Schließung von Fitnessstudios außer Kraft gesetzt, bestehe die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können.

Die Entscheidung des NRW-Verfassungsgerichtshofs über die in der Hauptsache anhängige Verfassungsbeschwerde steht noch aus.

(U.Beriyev--DTZ)

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