Deutsche Tageszeitung - Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Patientenakte scheitert in Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Patientenakte scheitert in Karlsruhe


Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Patientenakte scheitert in Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Patientenakte scheitert in Karlsruhe / Foto: ©

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur elektronischen Patientenakte nicht zur Entscheidung angenommen. Die Nutzung der Akte sei freiwillig, weswegen der Kläger nicht unmittelbar und gegenwärtig in seinen Rechten betroffen sei, teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit. In einem weiteren Verfahren lehnte es den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Teil der Regelungen zur Akte ab. (Az. 1 BvR 619/20 und 1 BvQ 108/20)

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Seit diesem Jahr haben alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch darauf, eine elektronische Patientenakte anzulegen. Darin können etwa Befunde und Röntgenbilder gespeichert werden, so dass Ärzte bei der Diagnose darauf zurückgreifen können. Die Akte ist für die Patienten freiwillig, die Kassen müssen aber die Software zur Verfügung stellen. Bis Ende des Jahres soll die Akte von Praxen und Kliniken genutzt werden können.

Die Verfassungsbeschwerde wandte sich gegen eine Neuregelung, derzufolge die Kassen ihren Versicherten gezielte Angebote zu "Versorgungsinnovationen" machen können, ohne dass diese zuvor einwilligen müssen und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, zur Qualitätssicherung ohne Pseudonymisierung Daten zu verarbeiten. Diese Beschwerde lehnte das Gericht als unzulässig ab, weil die elektronische Patientenakte freiwillig ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war. Er sollte erreichen, dass bestimmte Regelungen zur Datenerhebung durch die Kassen nicht in Kraft treten. Der Antragsteller hätte allerdings zunächst vor den Sozialgerichten klagen müssen, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Es seien noch "Fragen zur Auslegung des Fachrechts" zu klären.

(M.Dylatov--DTZ)

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