
Zuschussregelung mit Stichtag für behinderte Arbeitnehmer kann diskriminierend sein

Zahlt ein Arbeitgeber behinderten Mitarbeitern einen Zuschuss, beschränkt diesen aber auf Mitarbeiter, welche die Bescheinigung nach einem bestimmten Stichtag einreichten, kann das Diskriminierung sein. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag im Fall eines polnischen Krankenhauses. Dabei kann es sich um unmittelbare oder auch um mittelbare Diskriminierung wegen der Art der Behinderung handeln. (Az. C-16/19)
In Polen müssen Arbeitgeber Beiträge an einen Staatsfonds für die Rehabilitation Behinderter zahlen. Die Beitragspflicht verringert sich, je mehr behinderte Arbeitnehmer die Firma beschäftigt. Um die Zahl behinderter Mitarbeiter zu erhöhen, kündigte das Krankenhaus eine neue Strategie an: Diejenigen Mitarbeiter, die ab diesem Zeitpunkt einen Bescheid über eine Behinderung vorlegten, bekamen einen monatlichen Zuschlag von umgerechnet etwa 60 Euro. Wer einen solchen Bescheid früher schon vorgelegt hatte, erhielt den Zuschuss nicht.
Dagegen klagte eine Frau, die bereits zuvor eine Bescheinigung über ihre Behinderung vorgelegt hatte und nun keinen Zuschuss bekam. Das Bezirksgericht Krakau setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob hier Diskriminierung vorliege.
Es könne unmittelbare Diskriminierung sein, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ihre Bescheinigung nicht erneut vorlegen könnten, um den Zuschlag zu erhalten, entschied der EuGH. Es könne sich auch um mittelbare Diskriminierung handeln - dann nämlich, wenn Menschen mit bestimmten Behinderungen besonders benachteiligt würden.
So sei es möglich, dass bestimmte Menschen die Bescheinigung bereits früher vorgelegt hätten, vermutete der Gerichtshof. Dies gelte etwa für Arbeitnehmer mit einer auffälligen Behinderung oder jene, die für ihre Arbeit bestimmte Vorkehrungen bräuchten. Mitarbeiter mit einer weniger schweren Behinderung hätten demgegenüber die Wahl.
Auch wenn das polnische Gericht also zu dem Schluss käme, dass keine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, müsse es trotzdem prüfen, ob die Praxis zu einer solchen mittelbaren Ungleichbehandlung führt.
(U.Stolizkaya--DTZ)