Deutsche Tageszeitung - Abgesenktes Quorum für Landeslisten zur Wahl in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß

Abgesenktes Quorum für Landeslisten zur Wahl in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß


Abgesenktes Quorum für Landeslisten zur Wahl in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß
Abgesenktes Quorum für Landeslisten zur Wahl in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß / Foto: ©

Das abgesenkte Quorum für Unterstützerunterschriften für die Wahlvorschläge zur kommenden Landtagswahl in Rheinland-Pfalz ist verfassungsgemäß. Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof in Koblenz wies in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss die Organklage einer Partei gegen diese Regelung zurück. Die klagende Partei Liberal-Konservative Reformer (LKR) hatte darin geltend gemacht, dass das Landeswahlrecht nicht ausreichend an die besonderen Umstände der Corona-Pandemie angepasst worden sei.

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Das Landeswahlgesetz in Rheinland-Pfalz sieht vor, dass mit der Einreichung von Landeslisten Unterstützungsunterschriften vorgelegt werden müssen. Dies gilt nicht für Parteien, die bereits im Landtag oder Bundestag vertreten sind. Wegen der Corona-Pandemie passte der Gesetzgeber die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften durch eine Änderung des Landeswahlgesetzes an. Statt 2080 Unterschriften sind aktuell 520 Unterschriften zur Einreichung einer Landesliste erforderlich. In Rheinland-Pfalz wird am 14. März gewählt.

Die Partei LKR, die nicht im Landtag vertreten ist, bekam nicht genug Unterschriften zusammen und sieht ihr Recht auf Wahlchancengleichheit verletzt, weil der Gesetzgeber eine weitere Absenkung des Unterschriftenquorums nicht geprüft habe. Der seit Mitte Dezember geltende Corona-Lockdown kommt nach Ansicht der Partei einem "absoluten Unterschriftensammelverbot" gleich. Eine Unterschriftensammlung auf der Straße sei praktisch unmöglich.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge als offensichtlich unbegründet zurück. Weder die Absenkung des Unterschriftenquorums um 75 Prozent noch die Zahl der 520 erforderlichen Unterstützungsunterschriften zur Einreichung einer Landesliste böten bei etwa drei Millionen Wahlberechtigten in Rheinland-Pfalz Anlass für eine verfassungsrechtliche Beanstandung, entschied das Gericht. Daher könne die Antragstellerin nicht verlangen, dass der Gesetzgeber das Quorum noch weiter absenkt oder gar abschafft.

Ein solches Unterschriftenquorum sei sachlich gerechtfertigt, soweit es dazu diene, "den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Gewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen". Dem werde das im Dezember wegen der Corona-Pandemie geänderte Landeswahlgesetz gerecht. (Az: VGH O 82/20 und VGH A 83/20)

(A.Nikiforov--DTZ)

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