Deutsche Tageszeitung - Behinderte Kläger erstreiten in Frankfurt und Dresden frühere Impftermine

Behinderte Kläger erstreiten in Frankfurt und Dresden frühere Impftermine


Behinderte Kläger erstreiten in Frankfurt und Dresden frühere Impftermine
Behinderte Kläger erstreiten in Frankfurt und Dresden frühere Impftermine / Foto: ©

Zwei deutsche Verwaltungsgerichte haben entschieden, schwerbehinderte Menschen im Einzelfall in die Gruppe mit der höchsten Impfpriorität einzustufen. Ein behinderter Mann aus Frankfurt am Main und eine behinderte Dresdnerin erstritten sich eine frühere Impfung, wie die Gerichte am Freitag mitteilten. Sie gehören nicht zur Gruppe aus über 80-Jährigen, Menschen in Pflegeheimen, medizinischem Personal und Pflegekräften, die bislang vorrangig gegen das Coronavirus geimpft werden. (Az. 5 L 182/21.F, 5 L 179/21.F und 6 L 42/21)

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Der Frankfurter klagte vor dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren gegen das Land Hessen und die Stadt. Er ist unterhalb des Halses gelähmt, und seine Lungenfunktion ist eingeschränkt. Das Gericht entschied, dass die Stadt zuständig sei, und lehnte den Eilantrag gegen das Land ab. Die Stadt Frankfurt wurde dazu verpflichtet, den Mann bei der Impfung vorrangig zu berücksichtigen.

Das Gericht äußerte in der Begründung Bedenken zur Einteilung der Gruppen bei der Impfung, "wenn man diese Personen mit denjenigen in häuslicher Pflege und oder eingeschränkter Lungenfunktion vergleicht". Für die Sicherheit des Klägers reiche es nicht aus, wenn zwar sein Pflegepersonal, aber nicht er selbst geimpft sei, hieß es.

In Dresden stellte eine Frau einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen den Freistaat Sachsen. Sie leidet an verschiedenen Autoimmunerkrankungen, weswegen sie Medikamente zur Unterdrückung des Immunsystems erhält, zudem sind ihre Atemmuskulatur und die Gliedmaßen geschwächt.

Das Verwaltungsgericht gab ihrem Antrag statt. Aufgrund ihrer "besonderen gesundheitlichen und familiären Situation" - die Frau hat drei minderjährige Kinder - habe sie das Recht, in die erste Gruppe eingestuft zu werden. Es handle sich aber um eine Ausnahme, betonte das Gericht. Die Klägerin sei im Umgang mit ihren Kindern und ihren Pflegekräften einem "für sie unkalkulierbaren Infektionsrisiko ausgesetzt", das sich ihren eigenen Einflussmöglichkeiten entziehe.

(V.Sørensen--DTZ)

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