Deutsche Tageszeitung - Gericht untersagt Bundesgesundheitsministerium vorläufig Kooperation mit Google

Gericht untersagt Bundesgesundheitsministerium vorläufig Kooperation mit Google


Gericht untersagt Bundesgesundheitsministerium vorläufig Kooperation mit Google
Gericht untersagt Bundesgesundheitsministerium vorläufig Kooperation mit Google / Foto: ©

Das Landgericht München I hat eine Kooperation des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Internetkonzern Google bei Informationsangeboten vorläufig untersagt. Das Gericht bewertete es in einer Entscheidung vom Mittwoch als Kartellverstoß, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen anzuzeigen, die aus Inhalten des Gesundheitsportals des Ministeriums gespeist und mit diesem Portal verlinkt sind. Gegen die Kooperation hatte der Betreiber des Onlineportals NetDoktor.de wegen Verstößen gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht geklagt.

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Die Zivilkammer des Landgerichts gab zwei Eilanträgen des Betreibers im Wesentlichen statt. "Das Bundesministerium für Gesundheit ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt", erklärte die Vorsitzende Richterin Gesa Lutz zur Begründung.

Die prominent platzierten Informationsboxen seien für private Anbieter wie NetDoktor.de nicht zugänglich und schränkten ihre Sichtbarkeit somit stark ein. "Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen", erklärte Lutz weiter.

Auch positive Effekte der Kooperation wie die Verbesserung der Gesundheitsaufklärung oder weniger Suchaufwand für die Nutzer rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts keine Ausnahme. Es bestehe die Möglichkeit einer Verdrängung privater Anbieter und somit eine "Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt".

Das Gericht gab den Eilanträgen auch deshalb statt, weil NetDoktor.de seit Beginn der Kooperation des Ministeriums mit Google bereits geringere Klickraten bei einigen besonders häufig gesuchten Krankheiten zu verzeichnen hatte. Den zu befürchtenden Verlust von Werbeeinnahmen müsse das Portal nicht abwarten, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

(U.Beriyev--DTZ)

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