Deutsche Tageszeitung - Handel im Internet mit verbotenen Gütern soll konsequenter bestraft werden

Handel im Internet mit verbotenen Gütern soll konsequenter bestraft werden


Handel im Internet mit verbotenen Gütern soll konsequenter bestraft werden
Handel im Internet mit verbotenen Gütern soll konsequenter bestraft werden / Foto: ©

Der Internet-Handel mit Waffen, Drogen, gestohlenen Daten und Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll künftig konsequenter bestraft werden. Das Bundeskabinett beschloss dafür am Mittwoch in Berlin die Aufnahme eines neuen Paragraphen ins Strafgesetzbuch, der für solche Vergehen eine Strafe von bis zu zehn Jahren Haft vorsieht. Strafbar mache sich sowohl die Betreiber solcher Handelsplattformen als auch die Anbieter der dafür genutzten Server-Infrastruktur.

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Ermittlungen in solchen Fällen seien bislang "oft schwierig" gewesen, weil sich die Betreiber solcher Plattformen "ahnungslos gaben", erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) in Berlin. Der neue Strafrechtsparagraf 127 schaffe nun Klarheit.

"Wenn auf kriminellen Plattformen Geschäfte gemacht werden mit entsetzlichen Bildern von sexualisierter Gewalt gegen Kinder, soll sich niemand herausreden, er habe nur die Plattform bereitgestellt und nichts gewusst", erklärte die Ministerin. "Gleiches gilt, wenn die Plattformen etwa für Waffen- oder Drogenhandel, den Verkauf von gehackten Passwörtern oder gestohlenen Kreditkartendaten genutzt werden." All diese Geschäfte seien strafbar.

Der neue Paragraf listet die rechtswidrigen Taten in diesem Bereich auf: Dazu gehören alle Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden sind, sowie unter anderem der Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen und gestohlenen Kreditkartendaten.

Zwar stehen solche Taten auch bisher schon unter Strafe, und auch die Plattformbetreiber konnten sich bislang schon zumindest der Beihilfe schuldig gemacht haben. Allerdings konnte es bislang an der Beihilfe-Strafbarkeit fehlen, wenn dem Betreiber "keine Kenntnis von den konkret gehandelten Waren nachgewiesen werden" konnte, wie das Ministerium erklärte. Dies sei etwa bei vollautomatisiert betriebenen Plattformen der Fall gewesen. Der neue Paragraf schließe diese Lücke.

Der Paragraf sieht nun eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe für jene Täter vor, die eine Handelsplattform im Internet betreiben, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern.

Ebenso soll bestraft werden, wer wissentlich oder absichtlich Server-Infrastrukturen für entsprechende Handelsplattformen bereitstellt. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Betreiben soll der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.

(A.Nikiforov--DTZ)

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