Deutsche Tageszeitung - EuGH: Rufbereitschaft nur bei starker Beeinträchtigung von Freizeitgestaltung Arbeitszeit

Anzeige Bild
Anzeige Bild
Anzeige Bild
Anzeige Bild
Anzeige Bild

EuGH: Rufbereitschaft nur bei starker Beeinträchtigung von Freizeitgestaltung Arbeitszeit


EuGH: Rufbereitschaft nur bei starker Beeinträchtigung von Freizeitgestaltung Arbeitszeit
EuGH: Rufbereitschaft nur bei starker Beeinträchtigung von Freizeitgestaltung Arbeitszeit / Foto: ©

Rufbereitschaft ist nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer währenddessen in der Gestaltung seiner Freizeit ganz erheblich beeinträchtigt ist. Ohne solche Einschränkungen gelten nur jene Stunden als Arbeitszeit, zu denen tatsächlich Arbeit erbracht werden muss, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag entschied. Geklagt hatten unabhängig voneinander ein deutscher Feuerwehrmann und ein slowenischer Techniker. (Az. C-580/19 und C-344/19)

Anzeige Bild

Textgröße ändern:

Der Feuerwehrmann aus dem hessischen Offenbach muss während der Bereitschaftszeit auf Abruf innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem Einsatzfahrzeug in der Stadt sein. Weil die Stadt diese Phasen nicht als Arbeitszeit anrechnet, zog er vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Vorabentscheidung.

Im slowenischen Fall geht es um einen Techniker, der während seiner Bereitschaft auf Abruf binnen einer Stunde in einer abgelegenen Sendeanlage in den Bergen sein muss. Deswegen kann er während der Rufbereitschaft nicht zu Hause sein, sondern hält sich sich in einer Dienstwohnung auf, die wenige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bietet. Der Oberste Gerichtshof in Slowenien legte dem EuGH Fragen vor.

Dieser stellte fest, dass im Einzelfall die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob es sich um Arbeitszeit handelt. Dabei müsste die Frist berücksichtigt werden, innerhalb derer der Arbeitnehmer am Einsatzort sein muss. Neben weiteren Verpflichtungen wie dem Tragen von Einsatzkleidung müssten auch Erleichterungen wie ein Dienstfahrzeug in die Entscheidung einfließen. Auch müssten die Gerichte abschätzen, wie oft während der Rufbereitschaft tatsächlich Einsätze stattfinden.

Der EuGH wies aber auch darauf hin, dass bei der Beurteilung von Einschränkungen nur diejenigen berücksichtigt werden können, die der Arbeitgeber oder ein Tarifvertrag selbst auferlegt. Organisatorische Schwierigkeiten wegen natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers - etwa wenn der Aufenthaltsort wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet - seien dagegen unerheblich.

(V.Sørensen--DTZ)

Empfohlen

Bundesregierung erwägt Beschaffung von Patriot-Systemen in USA für Ukraine

Die Bundesregierung erwägt zur Stärkung der ukrainischen Flugabwehr auch eine Beschaffung von Patriot-Systemen oder anderen Flugabwehrwaffen in den USA, um diese an die Ukraine weiterzugeben. Regierungssprecher Stefan Kornelius bestätigte am Freitag in Berlin auf eine diesbezügliche Frage hin, dass dies eine Option sei. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums verwies auf eine geplante Reise von Ressortchef Boris Pistorius (SPD) Mitte Juli nach Washington.

AfD und BSW offen für Gespräche auch auf Bundesebene

Nach einem umstrittenen Treffen der Fraktionschefs in Thüringen hat AfD-Chef Tino Chrupalla auch von Kontakten seiner Partei mit dem Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) auf Bundesebene berichtet. Es habe bereits "Gespräche mit dem BSW" gegeben, sagte Chrupalla am Donnerstagabend dem Sender Welt TV. BSW-Gründerin Sahra Wagenknecht dementierte am Freitag jedoch, dass es aktuell Gespräche gebe, zeigte sich für künftige Kontakte aber offen.

Kiewer Regierungskreise: Trump und Selenskyj wollen am Freitag telefonieren

US-Präsident Donald Trump und der ukrainische Staatschef Wolodymyr Selenskyj wollen nach Angaben aus Kiew am Freitag miteinander telefonieren. "Es wird für heute Nachmittag vorbereitet, aber es wird erst im letzten Moment klar sein", sagte ein hochrangiger ukrainischer Regierungsvertreter, der nicht namentlich genannt werden wollte, der Nachrichtenagentur AFP. Am Donnerstag hatte Trump eine Telefonat mit dem russischen Präsidenten Wladimir Putin geführt.

OVG: Kein Auftritt von Sellner im Chemnitzer Rathaus auf Einladung von Rechten

Die Stadt Chemnitz muss der Stadtratsfraktion Pro Chemnitz/Freie Sachsen keine Räume im Rathaus für einen Auftritt von Martin Sellner, einem der führenden Köpfe der rechtsextremen Identitären Bewegung, überlassen. Das entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen am Freitag und wies damit die Beschwerde der rechtsextremen Stadtratsfraktion gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz zurück. (Az. 4 B 146/25)

Textgröße ändern:

Anzeige Bild