Deutsche Tageszeitung - Bundeskabinett bringt Gesetz gegen Feindeslisten auf den Weg

Bundeskabinett bringt Gesetz gegen Feindeslisten auf den Weg


Bundeskabinett bringt Gesetz gegen Feindeslisten auf den Weg
Bundeskabinett bringt Gesetz gegen Feindeslisten auf den Weg / Foto: ©

Der Bund geht gegen sogenannte Feindeslisten vor, mit denen zumeist Rechtsextreme Menschen ins Visier nehmen, die sich gegen Rassismus engagieren. Die Verbreitung solcher Listen soll künftig unter Strafe stehen, wie ein Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) vorsieht, den das Bundeskabinett am Mittwoch billigte. "Wir müssen Menschen besser vor Hass und Hetze schützen", erklärte Lambrecht. Einschüchterungsversuche träfen etwa viele Kommunalpolitiker, die sich für eine vielfältige Gesellschaft und gegen Menschenverachtung einsetzen.

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Lambrecht verwies darauf, dass der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke auf einer Feindesliste gestanden habe, bevor ein Rechtsextremer ihn ermordete. Mit dem neuen Gesetz gehe die Bundesregierung "klar und entschieden gegen ein Klima der Angst und der Einschüchterung vor, das von Hetzern geschürt wird". Dies sei ein wichtiger Schritt zum Schutz der Demokratie gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus.

Mit dem Verbreiten von Feindeslisten wollten Täter die subtile Botschaft vermitteln, dass die Betroffenen schutzlos seien und Opfer einer Straftat werden könnten, erläuterte das Justizministerium. Eine Feindesliste könne - wie Hasskampagnen im Internet - dazu führen, dass sich engagierte Bürgerinnen und Bürger aus dem politischen und gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen.

Durch den neuen Straftatbestand 126a wird das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten unter Strafe gestellt, wenn es die Betroffenen der Gefahr einer gegen sie gerichteten Straftat aussetzt. Darunter fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richten.

Der Strafrahmen soll bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen. Wenn nicht allgemein zugängliche Daten verbreitet werden, sollen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden können. Bei der Frage, ob jemand gefährdet wird, kommt es insbesondere auf den Kontext der Verbreitung der Daten an - etwa in extremistischen Netzwerken, Foren und Chatgruppen. Journalistische Berichterstattung, die Menschen namentlich nennt, sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, ist ausdrücklich nicht erfasst.

(P.Tomczyk--DTZ)

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