Deutsche Tageszeitung - Klage von Maskenlieferant gegen Bundesrepublik vor Landgericht Bonn abgewiesen

Klage von Maskenlieferant gegen Bundesrepublik vor Landgericht Bonn abgewiesen


Klage von Maskenlieferant gegen Bundesrepublik vor Landgericht Bonn abgewiesen
Klage von Maskenlieferant gegen Bundesrepublik vor Landgericht Bonn abgewiesen / Foto: ©

Im Streit um die Lieferung von Corona-Schutzmasken hat das Landgericht Bonn die Klage eines Lieferanten gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Das Gericht erklärte die Klage in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss für unbegründet. Dem Unternehmen steht demnach kein Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises von fast 5,1 Millionen Euro für 950.000 Schutzmasken zu - auch nicht im Gegenzug zur Nachlieferung für die von Prüfern als nicht qualitätsgerecht eingestuften Schutzmasken. (Az: 1 O 244/20)

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Der Lieferant hatte im April vergangenen Jahres den Zuschlag für die Lieferung von rund einer Million Schutzmasken bekommen. Zum damaligen Zeitpunkt, kurz nach Ausbruch der Pandemie, herrschte auf dem europäischen Markt ein enormer Mangel an zertifizierten Schutzmasken.

Ein Großteil der bestellten Masken wurde dann im Mai geliefert. Weil sie allerdings nicht den vereinbarten Qualitätsstandards entsprochen haben sollen und zu durchlässig waren, trat die Regierung vom Kaufvertrag zurück. Sie zahlte nur einen Teilbetrag in Höhe von rund 360.000 Euro für eine erste Charge und unter anderem für Zinsen.

Der namentlich nicht genannte Lieferant gab hingegen an, die gelieferten Masken seien nicht mangelhaft gewesen. Zudem habe die Beklagte nicht nachgewiesen, welche Mängel bestanden haben sollen.

Das Unternehmen bot der Bundesregierung schließlich eine Lieferung von Ersatzmasken zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis an. Im Gegenzug sollten die bereits gelieferten und für nicht qualitätsgerecht erachteten Masken wieder herausgegeben werden. Dies lehnte die Bundesregierung im Januar ab.

Nach Auffassung des Gerichts trat die Beklagte "wirksam" vom Kaufvertrag zurück. Auch Schadenersatz für 40.000 noch nicht ausgelieferte Masken stehe der Klägerin nicht zu, weil diese später als vereinbart geliefert werden sollten.

Das Maskengeschäft lief im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Dabei will der Auftraggeber nicht nur mit einem Unternehmen einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag abschließen, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen.

Es gibt eine ganze Reihe weiterer Verfahren, in denen es um Maskenlieferungen und nicht oder nur teilweise bezahlte Ware geht. Am Landgericht Bonn sind nach Angaben einer Sprecherin 85 Verfahren zu diesem Komplex anhängig.

(I.Beryonev--DTZ)

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