Deutsche Tageszeitung - EuGH-Gutachten: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie möglich

EuGH-Gutachten: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie möglich


EuGH-Gutachten: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie möglich
EuGH-Gutachten: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie möglich / Foto: ©

Ein Europäischer Haftbefehl kann womöglich auch dann ausgestellt werden, wenn der Angeklagte zwar zuvor begnadigt worden war - die Amnestie aber nicht auf einer Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beruhte und später wieder aufgehoben wurde. Diese Ansicht vertrat Generalanwältin Juliane Kokott am Donnerstag in ihren Schlussanträgen am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Es ging um die Entführung des slowakischen Präsidentensohns im Jahr 1995. (Az. C-203/20 AB)

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Der Sohn des damaligen slowakischen Präsidenten Michal Kovac war in der Slowakei gewaltsam entführt und nach Österreich gebracht worden. Die Strafverfolgung der Verdächtigen wurde drei Jahre später eingestellt, als Regierungschef Vladimir Meciar, ein Gegner Kovacs, eine Amnestie erließ. Laut slowakischem Recht galt dies als Freispruch.

Die Amnestie wurde aber 2017 vom Parlament aufgehoben, vor dem Kreisgericht in Bratislava wird der Fall erneut aufgerollt. Das Gericht erwägt, gegen einen der Angeklagten einen Europäischen Haftbefehl auszustellen. Es fragte den EuGH, ob dies mit dem EU-Recht und dem Verbot der Doppelbestrafung vereinbar sei, da die Verfahren nach der Amnestie als rechtskräftig eingestellt galten.

Wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreffenden damals tatsächlich beleuchtet worden sei, greife das Verbot der Doppelbestrafung, argumentierte die Generalanwältin. Zwar impliziere der Begriff Freispruch ein solches Vorgehen - bei einer Amnestie sei es aber meist nicht der Fall.

Abschließend könne sie dies nicht beurteilen: Das Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Gerichts enthalte widersprüchliche Angaben zu den genauen Umständen, auch falle die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Amnestie nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts. Der Gerichtshof muss sich bei seinem Urteil nicht an das Gutachten der Generalanwältin halten, tut dies aber oft. Ein Termin für die Urteilsverkündung steht noch nicht fest.

(P.Tomczyk--DTZ)

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