Deutsche Tageszeitung - Schwerhörigkeit darf nicht automatisch zu Entlassung von Gefängnismitarbeiter führen

Schwerhörigkeit darf nicht automatisch zu Entlassung von Gefängnismitarbeiter führen


Schwerhörigkeit darf nicht automatisch zu Entlassung von Gefängnismitarbeiter führen
Schwerhörigkeit darf nicht automatisch zu Entlassung von Gefängnismitarbeiter führen / Foto: ©

Der Mitarbeiter eines Gefängnisses darf nicht ohne weitere Prüfung wegen Schwerhörigkeit entlassen werden. Eine entsprechende Verordnung in Estland sei diskriminierend, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Der Strafvollzugsbeamte, um den es geht, hört auf einem Ohr schlecht. (Az. C-795/19)

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Er arbeitete seit 2002 in einem Gefängnis. 2013 trat die strittige Verordnung in Kraft. Sie sieht eine Mindesthörschwelle für Strafvollzugsbeamte vor, die keine Hilfsmittel wie etwa Hörgeräte verwenden dürfen. Begründet wurde dies unter anderem mit dem Erfordernis, einen Alarm oder Funksprüche hören zu können. Da der betreffende Beamte nicht gut genug hörte, verlor er seinen Posten.

Er zog in Estland vor Gericht. Der Staatsgerichtshof fragte den EuGH, ob die Vorschrift zur Diskriminierung von behinderten Menschen führe. Dies sei der Fall, entschied der EuGH nun. Der Arbeitgeber müsse vor einer Entlassung prüfen, ob der Mitarbeiter an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden oder seine Aufgaben mit der Hilfe eines Hörgeräts erfüllen könne.

(A.Nikiforov--DTZ)

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