Deutsche Tageszeitung - Posts und Likes können Zweifel an charakterlicher Eignung für Bundespolizei begründen

Posts und Likes können Zweifel an charakterlicher Eignung für Bundespolizei begründen


Posts und Likes können Zweifel an charakterlicher Eignung für Bundespolizei begründen
Posts und Likes können Zweifel an charakterlicher Eignung für Bundespolizei begründen / Foto: ©

Die Bundespolizei kann die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn dessen Aktivitäten in sozialen Netzwerken Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründen. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Im vorliegenden Fall hatten spezielle Posts und Likes unter anderem eines homophoben Bilds zur Ablehnung des Bewerbers geführt. (1 L 480/21)

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Der Mann hatte bereits im März eine Einstellungszusage für September erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Bundespolizei verschiedene Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Kandidaten weckten. Konkret fand sich unter anderem ein Like einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt. In einem anderen Fall hatte der Bewerber ein "Mittelfinger-Emoji" wegen eines gegen ihn verfügten Fahrverbots gepostet.

Der Bewerber wollte die Einstellung per einstweiliger Anordnung durchsetzen und berief sich unter anderem auf die Zusage. Nach Auffassung der Kammer reicht der Like der Karikatur allerdings bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Manns zu wecken.

Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt, hieß es zur Begründung. Durch das Klicken auf den "Gefällt mir"-Button eines Bilds mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehen der Person auszuüben.

Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

(V.Sørensen--DTZ)

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