Deutsche Tageszeitung - BAG: Kein Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit in kommunaler Klinik

BAG: Kein Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit in kommunaler Klinik


BAG: Kein Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit in kommunaler Klinik
BAG: Kein Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit in kommunaler Klinik / Foto: ©

Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf Überstundenzuschläge, solange das Vollzeitpensum nicht überschritten ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Freitag im Fall einer Pflegerin, die in einer kommunalen Klinik arbeitet. Das höchste deutsche Arbeitsgericht sieht in der im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst getroffenen Regelung keine Diskriminierung. (Az.6 AZR 253/19)

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Konkret ging es um die Frage, ob Teilzeitbeschäftigte laut Tarifvertrag Zuschläge für zusätzliche Stunden, die über ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, aber noch unter dem Vollarbeitspensum liegen, verlangen dürfen. In dem Fall der Klägerin vergütete die Klinik diese Arbeitsstunden mit dem anteiligen tariflichen Entgeld. Die Pflegerin beanspruchte darüber hinaus aber Überstundenzuschläge.

Nach Auffassung des für den Öffentlichen Dienst zuständigen 6. Senats diskriminieren die im Tarifvertrag enthaltenen Regelungen zur Mehrarbeit die Klägerin nicht gegenüber Vollzeitkräften. Die Tarifparteien hätten mit der Differenzierung zwischen Teil- und Vollzeit ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Das BAG wies damit die Revision der Klägerin gegen eine vorinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zurück.

Zugleich änderte das Bundesarbeitsgericht damit seine eigene Rechtssprechung von 2017, wo es in einem ähnlichen Fall noch anders entschieden hatte. Zu der Rechtsfrage von Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten gab es in der Vergangenheit durchaus unterschiedliche Tendenzen.

Der Senat wies am Freitag in zwei ähnlich gelagerten Verfahren, die allerdings keinen Fall von Wechselschicht- beziehungsweise Schichtarbeit betrafen, die Revisionen der Klägerinnen ebenfalls zurück ( 6 AZR 254/19, 6 AZR 332/19 ).

(U.Stolizkaya--DTZ)

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