Deutsche Tageszeitung - Gericht: Vorlage von gefälschtem Impfausweis in Apotheke ist nicht strafbar

Gericht: Vorlage von gefälschtem Impfausweis in Apotheke ist nicht strafbar


Gericht: Vorlage von gefälschtem Impfausweis in Apotheke ist nicht strafbar
Gericht: Vorlage von gefälschtem Impfausweis in Apotheke ist nicht strafbar / Foto: ©

Wer sich durch Vorlage eines gefälschten Corona-Impfausweises in einer Apotheke unberechtigterweise ein digitales Impfzertifikat verschafft, macht sich einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zufolge dabei nicht strafbar. Es bestehe laut geltender Rechtslage für diesen Fall eine "Strafbarkeitslücke", erklärte das niedersächsische Gericht am Donnerstag. Der Gebrauch eines falschen Gesundheitszeugnisses "im privaten Bereich" sei derzeit straffrei.

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Strafrechtlich sanktioniert sind demnach nur die Herstellung von gefälschten Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch gegenüber Behörden oder Versicherungen, um die es sich bei einer Apotheke nicht handle. Ein Rückgriff auf die allgemeineren strafrechtlichen Regelungen zur Urkundenfälschung sei aus juristischen Gründen nicht möglich, weil ein Fall einer sogenannten Sperrwirkung gegeben sei.

Ferner sehe auch das deutsche Infektionsschutzgesetz nur Strafen für den Fall vor, dass zu Impfungen berechtigte Fachleute wie etwa Ärzte eine falsche Bescheinigung ausstellten, betonte das Gericht. Im Ergebnis bleibe die Vorlage eines falschen Impfausweises in einer Apotheke nach der derzeit herrschenden Rechtslage straffrei.

Konkret urteilten die Richter dabei über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme des gefälschten Impfausweises durch die Polizei in einem Fall aus der Gemeinde Nordhorn. Das Amtsgericht Osnabrück hatte die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahmung unter Verweis auf die aktuelle Rechtslage abgelehnt, wogegen die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht Beschwerde einlegte.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine Beschlagnahme eines gefälschten Impfausweises durch die Polizei sehr wohl möglich sei. Die Maßnahme lasse sich auf das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht stützen, weil die Verwendung aufgrund der Ansteckungsgefahr eine "gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit" darstelle. Dies gelte unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des fraglichen Handels.

(I.Beryonev--DTZ)

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