Deutsche Tageszeitung - Stadt Köln beschließt 2G-Regelung für Karnevalsauftakt am Elften im Elften

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Stadt Köln beschließt 2G-Regelung für Karnevalsauftakt am Elften im Elften


Stadt Köln beschließt 2G-Regelung für Karnevalsauftakt am Elften im Elften
Stadt Köln beschließt 2G-Regelung für Karnevalsauftakt am Elften im Elften / Foto: ©

Angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen und ausgelasteter Intensivstationen hat die Stadt Köln für den Karnevalsauftakt am Elften im Elften und das kommende Wochenende eine 2G-Regelung beschlossen. Der Krisenstab der Stadt einigte sich am Montag in einer Sondersitzung darauf, dass an Karnevalsveranstaltungen in Kneipen und Gastronomie sowie in bestimmten Bereichen der Stadt nur Geimpfte und Genesene teilnehmen dürfen. Demnach stimmte das Land Nordrhein-Westfalen den beschlossenen Regelungen zu.

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"Viele Jecken fiebern dem 11.11. entgegen - dafür habe ich natürlich großes Verständnis", erklärte Oberbürgermeisterin Henriette Reker (parteilos). Ebenso habe sie für die Gastronomen Verständnis, die auf Nummer sicher gehen wollen und den Elften im Elften ein weiteres Mal ausfallen lassen. "Am Ende muss jeder und jede für sich selbst entscheiden, wie man den 11.11. begehen will", erklärte Reker.

Seitens der Stadt, der Veranstalter und der Gastronomie würden "zahlreiche Maßnahmen" ergriffen, um einen möglichst sicheren Sessionsauftakt zu ermöglichen. Eine absolute Sicherheit könne es jedoch nicht geben, weswegen Reker erneut an die Bürgerinnen und Bürger appellierte, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Gemäß der neuen Verfügung können am Donnerstag und Freitag nur immunisierte Menschen die abgesperrten Bereiche in der Innenstadt betreten. Die 2G-Regelung für Karnevalsveranstaltungen ohne Sitzplatzpflicht im Freien sowie in Innenräumen gilt vom 11. November ab 08.00 Uhr bis zum 14. November um 08.00 Uhr.

Für Kinder unter sechs Jahren gilt die 2G-Regelung nicht. Kinder von sechs bis zwölf Jahren und drei Monaten sowie Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen unter Vorlage eines PCR-Tests oder eines maximal sechs Stunden alten Antigenschnelltests mitfeiern. Bei einer Missachtung der Regelungen etwa in der Gastronomie droht schlimmstenfalls die temporäre Schließung des Betriebs.

(V.Korablyov--DTZ)

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