Deutsche Tageszeitung - Kirchen und Religionsgemeinschaften gratulieren Scholz

Kirchen und Religionsgemeinschaften gratulieren Scholz


Kirchen und Religionsgemeinschaften gratulieren Scholz
Kirchen und Religionsgemeinschaften gratulieren Scholz / Foto: ©

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben dem neuen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) eine glückliche Hand und göttlichen Segen in herausfordernden Zeiten gewünscht. Die Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Annette Kurschus, erklärte am Mittwoch in einem Gratulationsschreiben an Scholz, dessen Regierungserfahrung werde ihm dabei helfen, "die großen Herausforderungen unserer Zeit anzugehen". Sie wünsche Scholz in seinem neuen Amt als Regierungschef "viel Kraft und Gottes Segen".

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Der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, der Limburger Bischof Georg Bätzing, wünschte Scholz in einem Glückwunschbrief "alles Gute, viel Erfolg und Gottes reichen Segen". Der Zentralrat der Juden in Deutschland gratulierte dem neuen Kanzler ebenfalls und wünschte ihm im Kurzbotschaftendienst Twitter nach der offiziellen Amtsübernahme "eine glückliche Hand".

Bätzing erklärte, es werde das "gemeinsame Ziel" sein, "bei den anstehenden Herausforderungen die Menschen im Blick zu haben und die Lebensverhältnisse in unserem Land auf einem wertebasierten Fundament zukunftsweisend zu gestalten". Die katholische Kirche fühle sich dem verpflichtet und wolle dazu ihren Beitrag leisten.

Für die EKD erklärte Kurschus, sie sei "dankbar", dass die von Scholz geführte neue Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP "die Bekämpfung des Klimawandels, den Zusammenhalt der Gesellschaft und den Schutz der Flüchtlinge zu ihren zentralen Anliegen zählt". Es handle sich um Themen, die auch den Kirchen "sehr am Herzen" lägen.

Scholz war am Mittwoch vom Bundestag gewählt und anschließend vor dem Parlament in Berlin vereidigt worden. Er verzichtete dabei auf den religiösen Zusatz "So wahr mir Gott helfe" am Schluss der Eidesformel. Der Text der Formel ist im Grundgesetz festgelegt. Dem Vereidigten ist es dabei ausdrücklich freigestellt, die religiöse Bekräftigung zu verwenden oder diese wegzulassen.

(M.Dylatov--DTZ)

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