Deutsche Tageszeitung - Europäischer Gerichtshof stärkt gleichgeschlechtliche Ehepaare und deren Kinder

Europäischer Gerichtshof stärkt gleichgeschlechtliche Ehepaare und deren Kinder


Europäischer Gerichtshof stärkt gleichgeschlechtliche Ehepaare und deren Kinder
Europäischer Gerichtshof stärkt gleichgeschlechtliche Ehepaare und deren Kinder / Foto: ©

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Rechte gleichgeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder gestärkt. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil muss das Herkunftsland eines Elternteils die dortige Staatsangehörigkeit auch für das Kind anerkennen. Dafür reicht die rechtliche Elternschaft aus. Ob es sich auch um den leiblichen Elternteil handelt, spielt keine Rolle. Daraus ergibt sich auch für den anderen Elternteil ein Reise- und Aufenthaltsrecht mit dem Kind in diesem Land. Gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen müssen EU-Staaten danach aber nicht. (Az: C-490/20)

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Im entschiedenen Fall ging es um ein bulgarisch-britisches lesbisches Ehepaar. Die Frauen leben zusammen in Spanien, eine von ihnen bekam dort 2019 ein Kind. Die spanischen Behörden stellten dem Kind eine Geburtsurkunde aus, in der beide Frauen als Mütter bezeichnet werden.

Um Reisedokumente zu erhalten, war in Bulgarien bislang immer eine Geburtsurkunde notwendig. Die Stadt Sofia weigerte sich, diese auszustellen. Die öffentliche Ordnung in Bulgarien lasse nur Geburtsurkunden mit Mutter und Vater zu. Es sei auch nicht klar, ob die bulgarische Mutter auch die leibliche Mutter und das Kind somit bulgarischer Abstammung sei.

Nach dem Luxemburger Urteil kommt es darauf aber nicht an. Spanien habe bescheinigt, dass beide Mütter rechtliche Eltern sind. Nur dies müsse auch Bulgarien anerkennen. Schon aus der rechtlichen Elternschaft der bulgarischen Mutter ergebe sich die bulgarische Staatsangehörigkeit auch für das Kind.

Den von Bulgarien behaupteten Widerspruch zur nationalen Identität und öffentlichen Ordnung des Landes sieht der EuGH nicht. Bulgarien sei nicht verpflichtet, eine Geburtsurkunde mit zwei Müttern auszustellen und so die gleichgeschlechtliche Ehe anzuerkennen.

Es verstoße aber gegen EU-Recht, "dem Kind die Beziehung zu einem seiner Elternteile bei der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit vorzuenthalten oder die Ausübung dieses Rechts unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, weil seine Eltern gleichen Geschlechts sind".

(M.Dylatov--DTZ)

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