Deutsche Tageszeitung - Schleswig-holsteinisches Oberverwaltungsgericht billigt 2G-Regel im Einzelhandel

Schleswig-holsteinisches Oberverwaltungsgericht billigt 2G-Regel im Einzelhandel


Schleswig-holsteinisches Oberverwaltungsgericht billigt 2G-Regel im Einzelhandel
Schleswig-holsteinisches Oberverwaltungsgericht billigt 2G-Regel im Einzelhandel / Foto: ©

Die 2G-Regel für den Einzelhandel ist laut Urteil des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) angesichts der aktuellen Pandemiedynamik vorerst rechtens. Das entschied das Gericht nach Angaben vom Mittwoch in einem von einem Warenhauskonzern für seine Filialen in dem Bundesland angestrengten Eilverfahren. Es wies den Antrag des Unternehmens zurück, der Beschluss ist unanfechtbar. Zur Begründung verwiesen die Richter insbesondere auf die Verbreitung der beiden Virusvarianten Delta und Omikron.

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Insbesondere die Omikron-Variante werde als "besorgniserregend" eingestuft. Es gebe keinen Zweifel daran, dass die 2G-Regelung geeignet sei, "der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu reduzieren". Derzeit sei eine "maximale Reduktion der Übertragungsraten" nötig. Maßnahmen wie etwa Trennscheiben an Kassen hätten nicht den gleichen Effekt.

Auch in Schleswig-Holstein gilt eine 2G-Vorgabe für Geschäfte, die nicht der sogenannten Grundversorgung dienen. Der Zugang ist damit auf Geimpfte und Genesene beschränkt. Dies entspricht den auch in anderen Bundesländern geltenden Regeln. Das OVG billigte auch die Unterscheidung zwischen Geschäften der Grundversorgung und anderen Läden. Der Gesetzgeber habe in "vertretbarer Weise" differenziert.

Die Filialen des Unternehmens gehörten dabei nicht in den Bereich der Grundversorgung, stellten die Richter klar. In Eilverfahren schätzen Verwaltungsgerichte ein, ob Regelungen sich bei näherer Betrachtung als voraussichtlich rechtens erweisen dürften. Eine abschließende Klärung folgt gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in einem längeren sogenannten Hauptsacheverfahren.

(V.Korablyov--DTZ)

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