Deutsche Tageszeitung - Sozialhilfeempfängerin muss Waschmaschine aus Regelsatz bezahlen

Sozialhilfeempfängerin muss Waschmaschine aus Regelsatz bezahlen


Sozialhilfeempfängerin muss Waschmaschine aus Regelsatz bezahlen
Sozialhilfeempfängerin muss Waschmaschine aus Regelsatz bezahlen / Foto: © PAP/AFP/Archiv

Die Kommunen müssen Sozialhilfeempfängern weiterhin nicht die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine bezahlen. Infrage kommt lediglich ein Darlehen, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Zweifel an einer ausreichenden Höhe der Sozialhilfesätze teilten die Kasseler Richter nicht. (Az: B 8 SO 1/21 R)

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Laut Gesetz haben Sozialhilfeempfänger Anspruch auf die "Erstausstattung" mit Haushaltsgeräten wie hier einer Waschmaschine. Für ein Ersatzgerät sollen Hilfebedürftige das Geld aus der Regelleistung ansparen und bekommen daher in der Regel allenfalls ein Darlehen.

Mit ihrer Klage machte eine Rentnerin aus Berlin geltend, die Sozialhilfeleistungen reichten nicht aus, um auf eine Waschmaschine sparen zu können. Gegen die Berechnung der Kosten für sogenannte weiße Ware im Sozialhilfesatz habe es verschiedenste Bedenken gegeben. Zudem habe sie mehrere Jahre lang keine funktionsfähige Waschmaschine gehabt.

Das BSG wies die Klage nun ab. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf die bei der Sozialhilfe gegenüber Hartz-IV-Empfängern günstigen Bedingungen für ein Darlehen. So müssen Sozialhilfeempfänger nur fünf Prozent des Regelsatzes - gegenüber zehn Prozent bei Hartz IV - für die Rückzahlung aufbringen. Zudem ist das Sozialamt zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet und kann gegebenenfalls einen Teil der Schulden erlassen.

Damit gebe es ausreichend Spielraum, um auch Härtefällen gerecht zu werden, betonte der Sozialhilfesenat des BSG. Die Klägerin habe das ihr angebotene Darlehen aber nicht beantragt.

Angriffe der von dem früheren Richter des hessischen Landessozialgerichts, Jürgen Borchert, vertretenen Frau auf die Höhe des Sozialhilfesatzes wies das BSG zurück. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes und auch nicht des Konzepts, wonach Leistungsberechtigte Mittel für teurere Anschaffungen eigenverantwortlich ansparen oder sonst ein Darlehen abzahlen müssen.

(U.Beriyev--DTZ)

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