Deutsche Tageszeitung - Gerichtsbeschluss: AfD in Schleswig-Holstein darf Schloss für Vortrag nutzen

Gerichtsbeschluss: AfD in Schleswig-Holstein darf Schloss für Vortrag nutzen


Gerichtsbeschluss: AfD in Schleswig-Holstein darf Schloss für Vortrag nutzen
Gerichtsbeschluss: AfD in Schleswig-Holstein darf Schloss für Vortrag nutzen / Foto: © AFP/Archiv

Die Stadt Reinbek in Schleswig-Holstein muss der AfD im Land ihr Schloss laut einem Gerichtsbeschluss für eine Veranstaltung zur Verfügung stellen. Das entschied das Verwaltungsgericht Schleswig am Donnerstag im Eilverfahren und begründete seinen Beschluss damit, dass die AfD nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Die Stadt müsse sie ebenso behandeln wie andere Parteien und ihr Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren.

Textgröße ändern:

Die AfD Schleswig-Holstein will das Schloss für einen Vortrag mieten. Die Stadt lehnte das ab und berief sich auf ihre Satzung. Dieser zufolge dürfe eine Veranstaltung unter anderem keine "extremistischen, rassistischen, antisemitischen, nationalistischen, sonstigen menschenverachtenden oder antidemokratischen" Inhalte haben.

Die Landes-AfD wandte sich an das Gericht und beantragte eine einstweilige Verfügung. Dort bekam sie nun Recht. Wenn eine Kommune an der Verfassungsmäßigkeit einer Partei zweifle, dürfe sie ihr nicht deswegen die Nutzung ihrer Einrichtung verbieten, erklärte das Gericht. Hier greife das grundgesetzliche Parteienprivileg, das die Partei schütze.

Nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe könne entscheiden, ob eine Partei verfassungswidrig sei. Eine nicht für verfassungswidrig erklärte Partei dürfe bei ihrer politischen Arbeit nicht behindert werden und sich so darstellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspreche.

Dabei dürfe sie ihre eigenen Vorstellungen durch Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild erläutern, führte das Gericht aus. Es sei unerheblich, ob diese Vorstellungen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielten, solange die Partei nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde beim schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig einlegen.

(M.Dorokhin--DTZ)