Deutsche Tageszeitung - Tod nach Rückkehr von Pflegefamilie: Kein Schmerzensgeld für Brandenburger Mutter

Tod nach Rückkehr von Pflegefamilie: Kein Schmerzensgeld für Brandenburger Mutter


Tod nach Rückkehr von Pflegefamilie: Kein Schmerzensgeld für Brandenburger Mutter
Tod nach Rückkehr von Pflegefamilie: Kein Schmerzensgeld für Brandenburger Mutter / Foto: © AFP/Archiv

Der Mutter eines mit 17 Jahren gestorbenen Jungen in Brandenburg steht kein Schmerzensgeld vom Landkreis zu. Das Landgericht in Frankfurt an der Oder wies ihre Klage nach Angaben vom Donnerstag ab. Der Jugendliche hatte psychische Probleme und war darum zu einer Pflegefamilie ins Ausland geschickt worden.

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Dort habe er eine Eins-zu-eins-Betreuung bekommen, erklärte das Gericht. Er habe in der Schule bessere Noten erzielt und keine Psychopharmaka mehr genommen. Das Jugendamt habe dann entschieden, dass der Jugendliche nach Deutschland zurückkehren sollte. Dieser habe sich erfolglos vor Gericht dagegen gewehrt.

Nach der Rückkehr sei der Junge durch erhebliche Selbstverletzungen, Straftaten und Drogenkonsum aufgefallen. Das Jugendamt habe es abgelehnt, ihn wieder zu der Pflegefamilie zu schicken. Mit 17 Jahren sei der Jugendliche nach der Einnahme von Drogen gestorben. Es habe sich herausgestellt, dass er unerkannt an einer seltenen Stoffwechselerkrankung litt.

Die Mutter klagte auf Schmerzensgeld vom Landkreis, die Klage hatte aber nun keinen Erfolg. Das Landgericht erklärte, dass das Jugendamt auf die krisenhaften Vorfälle reagiert habe. Es habe mit Mutter und Sohn die Möglichkeiten für weitergehende oder alternative Hilfen besprochen.

Laut Landgericht steht nicht fest, ob der Sohn wegen fehlender Unterstützung aus einem Gefühl der Hilflosigkeit heraus mit einer Überdosis Suizid begehen wollte oder ob er vorwiegend aus Neugier mit harten Drogen experimentierte, die sein Körper wegen der Krankheit nicht abbauen konnte.

Das Landgericht verwies auch darauf, dass das Verwaltungsgericht die Beendigung des Aufenthalts bei der Pflegefamilie ebenso für rechtmäßig erklärt habe wie die Tatsache, dass der Junge später nicht wieder dorthin geschickt wurde. Das Jugendamt treffe daher keine Schuld.

(Y.Leyard--DTZ)

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