
Kölner Gericht weist Klagen von Umweltschützern zum Hambacher Forst ab

Im juristischen Tauziehen um den Hambacher Forst im rheinischen Braunkohlerevier hat die Umweltorganisation BUND eine Niederlage hinnehmen müssen, die jedoch für das weitere Schicksal des Tagebauwalds von nur untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Das Verwaltungsgericht Köln wies am Dienstag BUND-Klagen ab, die sich unter anderem gegen weitere Waldrodungen am Baunkohletagebau Hambach richteten. Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag blieb in der Verhandlung erfolglos.
Am aktuellen Stand in der Auseinandersetzung um den Hambacher Forst ändert das Kölner Urteil nichts: Der Tagebaubetreiber RWE Power sagte unabhängig von dem Rechtsstreit um den Tagebau bereits im Februar einen Rodungsstopp im Hambacher Forst bis September 2020 zu.
Der Gerichtsvorschlag für eine Einigung zwischen dem BUND einerseits sowie RWE Power und dem verklagten Land Nordrhein-Westfalen andererseits sah vor, dass der Tagebaubetreiber den zugesagten Rodungsstopp um weitere drei Monate bis zum Jahresende 2020 verlängert.
Der Vorsitzende Richter Holger Maurer verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass derzeit nur bis zum Dezember 2020 Rodungen in dem Waldgebiet stattfinden könnten. Im Gegenzug solle der BUND seine Klage gegen den sogenannten Hauptbetriebsplan des Tagebaus für den Zeitraum vom April 2018 bis zum 31. Dezember 2020 zurücknehmen, regte der Richter an.
Bei den Verfahrensbeteiligten stieß er mit seinem Kompromissvorschlag jedoch nicht auf Zustimmung. Der Hambacher Forst zwischen Köln und Aachen war in den vergangenen Jahren zum Symbol für den Widerstand gegen Braunkohleverstromung geworden. Der RWE-Konzern will nach seinen bisherigen Plänen einen weiteren Teil des Walds roden, um den benachbarten Tagebau Hambach zu vergrößern.
Das erneute Verfahren zum Hambacher Forst vor dem Kölner Verwaltungsgericht fällt allerdings in eine Phase, in der in der Politik die Weichen für künftige kohlepolitische Entscheidungen von großer Tragweite gestellt werden. So hatte die Kohlekommission zuletzt einen Erhalt des Hambacher Forsts als wünschenswert bezeichnet.
Der Vorsitzende Richter Maurer betonte jedoch zu Beginn der mündlichen Verhandlung, das Gericht habe keineswegs über die Umsetzung von Empfehlungen der Kohlekommission zu entscheiden. Auch gehe es in dem Verwaltungsgerichtsverfahren nicht darum, ob und gegebenenfalls wie der Hambacher Tagebau künftig weiterbetrieben werde.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stehe vielmehr die Überprüfung von Behördenentscheidungen, im vorliegenden Fall der Zulassung des Tagebauhauptbetriebsplan durch die zuständige Bezirksregierung im nordrhein-westfälischen Arnsberg, sagte der Richter. Im Gegensatz zum BUND gelangte die Kammer des Verwaltungsgerichts letztlich zu der Überzeugung, dass der Zulassung des Hauptbetriebsplans öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Gegen die Abweisung seiner Klagen kann der BUND nun die Zulassung der Berufung beantragen. Über diesen Antrag würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.
Die von der Bundesregierung eingesetzte Kohlekommission hatte im Januar einen Kompromiss erzielt, der den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis zum Jahr 2038 vorsieht. Der Strukturwandel in den betroffenen Regionen soll mit Finanzhilfen in Höhe von 40 Milliarden Euro flankiert werden. Die Empfehlungen werden nun in der Bundesregierung weiter beraten.
(A.Nikiforov--DTZ)