
EuGH setzt strenge Grenzen für Beschränkung der Sprachen bei EU-Bewerbungen

In Bewerbungsverfahren bei der Europäischen Union kann die Auswahl der Sprachen nur in sehr engen Grenzen beschränkt werden. Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache seien in Auswahlverfahren der EU grundsätzlich unzulässig, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag. Die Luxemburger Richter kippten in zwei Verfahren Beschränkungen auf die englische, französische und deutsche Sprache, gegen die sich Spanien und Italien gewandt hatten. (Az. C-377/16 und C-621/16 P)
Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache könne nur dann zulässig sein, "sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht", erklärte der EuGH. Diese Beschränkung müsse zudem angemessen und mit "klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien" begründet sein.
In einem Verfahren hatte Spanien Vorgaben des Europaparlaments für Bewerbungen um eine Einstellung als Fahrer beanstandet. Dabei war unter anderem das Einschreibungsformular nur auf Englisch, Französisch oder Deutsch verfügbar. Zudem mussten die Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer der drei Sprachen verfügen. Das Parlament begründete dies mit einem "dienstlichen Interesse".
Der EuGH sah in den Vorgaben eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache. Die Beschränkung auf drei Sprachen sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die eingestellten Fahrer insbesondere in französisch- oder deutschsprachigen Städten eingesetzt werden sollten und ihre Fahrgäste meist Englisch sprächen. Das Parlament habe nicht nachgewiesen, inwieweit diese Sprachen für die Aufgaben besonders nützlich seien und warum keine andere Sprache habe gewählt werden können.
Im zweiten Fall wandte sich Italien gegen Auswahlverfahren, in denen Bewerber auch nur zwischen Englisch, Französisch und Deutsch wählen konnten. Die Klage hatte bereits vor dem Gericht der Europäischen Union Erfolg. Die EU-Kommission legte dagegen Rechtsmittel ein, die der EuGH nun zurückwies. Das Gericht habe zutreffend entschieden, "dass die höchsten Ansprüche, denen ein Bewerber in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität genügen muss, von den Sprachkenntnissen unabhängig sind", erklärte der Gerichtshof.
Die Luxemburger Richter machten zugleich deutlich, dass das betroffene Europäische Amt für Personalauswahl nicht verpflichtet sei, den Schriftwechsel mit einem Bewerber in einer frei von diesem gewählten Sprache zu führen. Eine Beschränkung der Sprachenauswahl müsse aber begründet werden. In dem konkreten Fall habe die Behörde ihr Vorgehen jedoch nicht entsprechend gerechtfertigt.
(V.Sørensen--DTZ)