Deutsche Tageszeitung - Keine Neutralitätspflicht in Parlament: AfD scheitert mit Klage gegen Innensenator

Keine Neutralitätspflicht in Parlament: AfD scheitert mit Klage gegen Innensenator


Keine Neutralitätspflicht in Parlament: AfD scheitert mit Klage gegen Innensenator
Keine Neutralitätspflicht in Parlament: AfD scheitert mit Klage gegen Innensenator / Foto: © AFP/Archiv

In Hamburg ist die AfD in einem Rechtsstreit um Äußerungen von Innensenator Andy Grote (SPD) in der Bürgerschaft vor dem Landesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht wies die von Landespartei, Bürgerschaftsfraktion und mehreren AfD-Abgeordneten eingereichten Anträge nach Angaben vom Freitag größtenteils bereits als unzulässig ab. In den verbleibenden Fällen verwarf es sie dann in der Sache. Senatoren seien "ausdrücklich berechtigt", in Parlamentsdebatten ihren Standpunkt darzulegen.

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Es ging um Äußerungen Grotes in einer Bürgerschaftssitzung zum Angriff der radikalislamischen Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023. In der Debatte im November 2023 sagte der Innensenator laut Gericht unter anderem, dass sich die AfD radikalisiere und "die Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocausts" zu ihrer "Grunderzählung" gehöre. Repräsentanten des Judentums verwahrten sich deshalb "zu Recht" gegen "instrumentelle Solidarität der AfD".

Die AfD und ihre Vertreter kritisierte das als Verstoß gegen verfassungsmäßig garantierte Rechte - etwa auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und gleiche Mitwirkungsrechte ihrer Abgeordneten in der Bürgerschaft. Laut Urteil vom Freitag waren Anträge der AfD-Fraktion und mehrerer inzwischen bereits aus dem Parlament ausgeschiedener früherer Abgeordneter jedoch unzulässig.

Weitere Anträge des Landesverbands und der noch in der Bürgerschaft sitzenden AfD-Abgeordneten nahm das Verfassungsgericht in dem Organstreitverfahren zwar zur Entscheidung an, wies sie jedoch in der Sache ab. Senatoren unterlägen in der Bürgerschaft keiner Neutralitätspflicht. "Inhaltliche Begrenzungen" des Rederechts habe Grote nicht überschritten, das Sachlichkeitsgebot sei gewahrt.

Grotes Aussagen etwa zur Radikalisierung der AfD seien im Zusammenhang seiner Rede "sachlich begründet", erklärte das Gericht. Er habe sich auf "Tatsachen" wie die Einstufung von AfD-Landesverbänden als rechtsextremistisch bezogen.

Auch Grotes Äußerungen zum Verhältnis von AfD zu NS-Zeit und Holocaust seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Der Senator habe sich auf Äußerungen von AfD-Vertretern bezogen, "die die Erinnerungskultur an den Nationalsozialismus kritisierten". Fernliegend sei dagegen die Annahme, Grote habe einzelne Bürgerschaftsabgeordnete der Volksverhetzung bezichtigen wollen.

(O.Zhukova--DTZ)

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