Deutsche Tageszeitung - Nicht als Referendar zugelassen: Aktivist von rechter Partei scheitert mit Beschwerde

Nicht als Referendar zugelassen: Aktivist von rechter Partei scheitert mit Beschwerde


Nicht als Referendar zugelassen: Aktivist von rechter Partei scheitert mit Beschwerde
Nicht als Referendar zugelassen: Aktivist von rechter Partei scheitert mit Beschwerde / Foto: © AFP/Archiv

Ein Aktivist der rechtsextremistischen Kleinstpartei Der III. Weg ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen seine Nichtzulassung als Rechtsreferendar in Bayern gescheitert. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss unzulässig. Der Mann war in der Zwischenzeit in Sachsen zum Referendariat zugelassen worden und wurde Anwalt. (AZ. 2 BvR 350/25)

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Er hatte ursprünglich in Bayern Jura studiert und wollte danach dort seine Ausbildung fortsetzen. Das Oberlandesgerichts Bamberg, wo er sich bewarb, lehnte aber ab - unter anderem weil der Bewerber führende Positionen bei der Partei innehatte und seine verfassungsfeindliche Haltung in Reden deutlich geworden sei. Außerdem habe er sich durch frühere Arbeit für die NPD und eine inzwischen verbotene Gruppe verfassungsfeindlich betätigt.

Der Mann ging dagegen mit einem Eilantrag und einer Klage vor, hatte aber weder vor dem Verwaltungsgericht Würzburg noch vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Erfolg. Auch eine erste Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe scheiterte. Obwohl er schließlich in Sachsen zum Volljuristen ausgebildet wurde, wandte er sich gegen die Ablehnung aus Bayern auch noch an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Dieses entschied im Oktober 2024 gegen ihn. Es erklärte, dass Rechtsreferendare sich nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung wenden dürften. Referendare müssten Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht erfüllen. Gebe es begründete Anhaltspunkte dafür, dass jemand verfassungsfeindliche Ziele habe oder aktiv unterstütze, dürfe er keinen Rechtsstreit bearbeiten.

Gegen diese Entscheidung aus Leipzig und die Entscheidungen der Vorinstanzen wandte sich der Mann an das Bundesverfassungsgericht. Dieses nahm seine Beschwerde aber nicht zur Entscheidung an. Der Mann habe nicht erklärt, warum ihm aktuell ein Rechtsschutzinteresse zustehe.

(A.Nikiforov--DTZ)

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