Deutsche Tageszeitung - Urteil in Hessen: Kanzlei muss Überlastung von Mitarbeitern entgegenwirken

Urteil in Hessen: Kanzlei muss Überlastung von Mitarbeitern entgegenwirken


Urteil in Hessen: Kanzlei muss Überlastung von Mitarbeitern entgegenwirken
Urteil in Hessen: Kanzlei muss Überlastung von Mitarbeitern entgegenwirken / Foto: © POOL/AFP/Archiv

Eine Anwaltskanzlei muss einem Urteil aus Hessen zufolge einer Überlastung ihrer Mitarbeiter entgegenwirken. Sie muss sicherstellen, dass die Aufgaben auch bei knappem Personal zuverlässig erfüllt werden, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mitteilte. Es wies den Antrag einer Anwältin auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Begründung einer Berufung zurück. (Az.: 3 U 69/25)

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Das Landgericht Limburg hatte die Beklagten in einem Prozess um Mängel bei einem Hauskauf zu 30.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung begründete die Anwältin nicht rechtzeitig. Sie stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und begründete das mit einem Fehler bei einem Kalendereintrag, der durch Personalmangel in ihrer Kanzlei entstanden sei.

Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht nun zurück. Die Frist sei nicht unverschuldet versäumt worden, hieß es zur Begründung. Dass die verpasst wurde, lag demnach an organisatorischen Mängeln. Die Anwältin müsse stets sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllten, wenn die Belegschaft reduziert sei. Dazu gehöre, einer eventuellen Überlastung durch zu viele übertragene Aufgaben entgegenzuwirken.

Wie sie das macht, ist ihr überlassen. Kann ein Ausfall nicht durch den Einsatz weiterer Kräfte ausgeglichen werden, kann der Gefahr von Fehlverhalten laut Gericht zum Beispiel durch eine verstärkte Kontrolle entgegengewirkt werden. In einzelnen Fällen könne die Anwältin verteilte Aufgaben selbst wieder übernehmen. Sie habe keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um trotz knappen Personals eine ausreichende Fristenkontrolle zu gewährleisten.

(L.Møller--DTZ)

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