US-Regierung will Einnahmen aus Snowdens Buch
Die US-Regierung beansprucht die Einnahmen ihres früheren Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden aus dessen Memoiren für sich. Das Justizministerium reichte am Dienstag eine entsprechende Zivilklage bei einem US-Bundesgericht gegen Snowden ein, der seit sechs Jahren im russischen Exil lebt. Gegen Snowden liegt in den USA wegen seiner einstigen Enthüllungen über die Praktiken der US-Geheimdienste bereits eine Spionage-Anklage vor, die eine jahrzehntelange Haftstrafe zur Folge haben könnte.
In seiner jetzigen Klage wegen Snowdens am Dienstag erschienenem Buch "Permanent Record: Meine Geschichte" führt das Justizministerium ins Feld, dass der Ex-Geheimdienstmitarbeiter mit der Publikation gegen seine einst bei den Geheimdiensten CIA und NSA unterzeichneten Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen habe. Auch sei Snowden verpflichtet gewesen, sein Buch diesen Behörden vor der Veröffentlichung zur Überprüfung vorzulegen.
Das Justizministerium erklärte, dass es mit seiner Klage die Verbreitung des Buches nicht stoppen wolle. Ziel sei es vielmehr, dass alle für Snowden bestimmten Einnahmen aus dem Buch stattdessen an das Ministerium fließen sollten. "Wir werden nicht zulassen, dass einzelne Personen sich auf Kosten der Vereinigen Staaten bereichern", heißt es in der Klage.
Snowdens Autobiografie war am Dienstag auch in Deutschland erschienen. Das Buch ist sehr persönlich gehalten und schildert Snowdens Werdegang sowie seine Beweggründe dafür, die massiven Überwachungspraktiken der US-Geheimdienste in ihrem ganzen Ausmaß zu enthüllen.
Nach seiner Veröffentlichung tausender geheimer Dokumente war Snowden 2013 über Hongkong nach Russland geflüchtet. In Interviews in den vergangenen Tagen sagte er, dass er gerne in einem anderen Land Asyl bekommen würde, etwa in Deutschland oder Frankreich. Er erklärte sich auch bereit, in die USA zurückzukehren, falls er einen fairen Gerichtsprozess garantiert bekomme. Dies ist nach seiner Darstellung aber bislang nicht der Fall.
(S.A.Dudajev--DTZ)