Deutsche Tageszeitung - Wann die Polizei handeln darf: Karlsruhe prüft umstrittenes bayerisches Gesetz

Wann die Polizei handeln darf: Karlsruhe prüft umstrittenes bayerisches Gesetz


Wann die Polizei handeln darf: Karlsruhe prüft umstrittenes bayerisches Gesetz
Wann die Polizei handeln darf: Karlsruhe prüft umstrittenes bayerisches Gesetz / Foto: © AFP/Archiv

Die Befugnisse der Polizei in Bayern werden vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Karlsruhe verhandelte am Dienstag über das neue Polizeigesetz des Freistaats, das schon zu seiner Einführung 2017 und 2018 umstritten war und zu Massenprotest in München führte. In Bayern wird seitdem eine Schwelle der "drohenden Gefahr" als Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Polizei handeln darf. Vor Gericht werden "Verstöße gegen eine Vielzahl von Grundrechten" gerügt, wie Gerichtspräsident Stephan Harbarth sagte. (Az. 1 BvF 1/18 und 1 BvR 2271/18)

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In Bayern dürfen Polizeikräfte schon im Vorfeld einer möglichen Straftat verschiedene Überwachungsmaßnahmen ergreifen und beispielsweise Handys und Computer durchsuchen oder Post beschlagnahmen. Das gilt aber nur, wenn wichtige Rechtsgüter bedroht sind - also etwa die öffentliche Sicherheit oder Leben und Gesundheit von Menschen.

Kritisiert wird außerdem, dass der sogenannte Präventivgewahrsam auf zwei Monate verlängert wurde. Das bedeutet, dass Menschen auf richterliche Anordnung festgehalten werden können, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten "von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit" zu verhindern. Breit bekannt wurde diese Regelung, als sie gegen Klimaaktivisten angewandt wurde.

Verhandelt wird in Karlsruhe auch über genetische Untersuchungen von Spuren unbekannter Herkunft, mit denen die bayerischen Ermittler Haut-, Haar- und Augenfarbe sowie Geschlecht und Alter herausfinden können.

Außerdem geht es vor Gericht um die erweiterten Befugnisse von Spezialeinheiten, Explosivmittel wie Handgranaten einzusetzen. Zivilgesellschaftliche Organisationen befürchten, dass dabei auch unbeteiligte Passanten getötet werden könnten, was als "Kollateralschaden" in Kauf genommen werde.

Schon 2018 wandten sich zwei Gruppen gegen die bayerischen Neuregelungen an das Verfassungsgericht. Das waren zum einen die damals insgesamt 216 Bundestagsabgeordneten von Grünen, FDP und Linkspartei. Zum anderen war es ein Bündnis von zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

Der Anwalt der Abgeordneten, Thorsten Kingreen, nannte es eine "absolute Ausnahme", dass Abgeordnete des Bundestags in Karlsruhe gegen ein Landesgesetz vorgehen. Die Politiker bezeichneten sich als "Allianz für den Rechtsstaat". Ihr Anwalt lobte zwar die bisherige Arbeit der bayerischen Polizei. Die zugrunde liegenden Regeln aber seien "so weit und unklar gefasst, dass sie auch ganz anders aufgefasst werden könnten als bislang", warnte er. In "andere, falsche Hände" dürften sie nicht fallen.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) verteidigte die Regelungen dagegen. Die Bevölkerung habe "die berechtigte Erwartung an den Staat, dass dieser in der Lage ist, sie effektiv zu schützen", sagte er. "Die Polizei darf nicht zuwarten müssen", bis tatsächlich etwas passiere. Herrmann verwies auf die terroristischen Gefahren, die vor zehn Jahren drohten, wie beispielsweise den Anschlag mit rassistischem Hintergrund auf ein Münchner Einkaufszentrum und den islamistisch motivierten Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Berliner Breitscheidplatz 2016.

In der Verhandlung ging es zunächst um konkrete Fälle, in denen die Polizei wegen einer drohenden Gefahr handelte. Polizeibeamte aus Bayern berichteten beispielsweise über einen gewaltbereiten mutmaßlichen Islamisten in Unterfranken, der schlussendlich Deutschland verlassen habe, oder einen bereits wegen Gewalttaten verurteilten Mann, der seiner früheren Partnerin hinterherspionierte.

Die Verhandlung sollte am Mittwoch fortgesetzt werden. Dann sollte es konkret darum gehen, ob die Regelungen verfassungsgemäß sind. Ein Urteil soll dann aber noch nicht fallen. Es wird meistens einige Wochen bis Monate nach der mündlichen Verhandlung verkündet.

(S.A.Dudajev--DTZ)

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