Deutsche Tageszeitung - Hamburger Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Spielhallen-Schließung statt

Hamburger Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Spielhallen-Schließung statt


Hamburger Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Spielhallen-Schließung statt
Hamburger Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Spielhallen-Schließung statt / Foto: ©

Eine Spielhallenbetreiberin hat sich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg mit einem Eilantrag erfolgreich gegen die Schließung der Spielhalle im Zuge der Anti-Corona-Maßnahmen zur Wehr gesetzt. Die ausnahmslose Schließung von Spielhallen bei inzwischen gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit von Gaststätten verstoße voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, befanden die Richter in ihrem am Donnerstag veröffentlichten Eilbeschluss. (Az. 3 E 2054/20)

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Gegen die Gerichtsentscheidung legte die Hansestadt Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ein. Bis zu dessen Entscheidung muss die Spielhalle vorerst weiter geschlossen bleiben.

Das Verwaltungsgericht gelangte zu der Auffassung, dass die Hamburger Coronavirus-Eindämmungsverordnung dem Betrieb der betreffenden Spielhalle mit bis zu acht Kunden und unter Berücksichtigung eines Hygienekonzeptes nicht entgegensteht. Es sei nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Betrieb der Spielhalle mit dem entsprechenden Hygienekonzept der Betreiberin ein höheres Infektionsrisiko beinhalte als der mittlerweile wieder erlaubte Betrieb von Gaststätten.

Dagegen bestätigte das OVG Berlin-Brandenburg in zwei Eilbeschlüssen das Öffnungsverbot für Spielhallen. Das von den beiden Spielhallenbetreibern vorgelegte Hygienekonzept für den Betrieb ihrer Einrichtungen stelle die Erforderlichkeit des Verbots nicht ernstlich in Frage.

Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sah das OVG in der Hauptstadt nicht. So sei etwa bei Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben, die mittlerweile wieder öffnen dürften, mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden und somit einem geringeren Infektionsrisiko zu rechnen. (Az. OVG 11 S 49.20, OVG 11 S 52.20)

(P.Tomczyk--DTZ)

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