Deutsche Tageszeitung - Zwischenerfolg für Lego in Geschmacksmusterstreit

Zwischenerfolg für Lego in Geschmacksmusterstreit


Zwischenerfolg für Lego in Geschmacksmusterstreit
Zwischenerfolg für Lego in Geschmacksmusterstreit / Foto: ©

Lego hat im Kampf gegen Billigkonkurrenz vor allem aus China einen kleinen Zwischenerfolg erzielt. Das EU-Markenamt EUIPO hat das schützende Geschmacksmuster für einen ganz bestimmten Baustein zu Unrecht gelöscht, wie am Mittwoch das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg entschied. Das EUIPO habe die Sache nur unzureichend geprüft und soll nun neu entscheiden. (Az: T-515/19)

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Mit dem betreffenden Stein haben ältere Legofreunde in ihrer Kindheit noch gar nicht gespielt, erst 2010 hatte der dänische Spielzeughersteller das Geschmacksmuster eintragen lassen. Die flache Platte ist breit wie drei Noppenreihen, hat aber nur eine Reihe mit vier Noppen in der Mitte. Lego verwendet solche seltenen Steine insbesondere in Bausätzen, um deren Nachbau zu erschweren.

Denn 2008 hatte das EuG und 2010 dann in oberster Instanz auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass ein normaler Legostein nicht als Marke eingetragen werden kann, weil seine Form sich aus der technischen Funktion ergibt.

In dem nun entschiedenen Design-Streit hatte die deutsche Firma Delta Sport beantragt, das Geschmacksmuster für den seltenen neuen Stein zu löschen. Dem gab das EUIPO im spanischen Alicante 2019 statt.

Auf Klage von Lego hob das EuG diese Entscheidung nun auf. Zum einen habe das EUIPO das besondere Merkmal nicht berücksichtigt, dass der Stein neben nur einer Noppenreihe zwei glatte Flächen hat. Dies sei nicht durch technische Funktionen vorgegeben.

Vor allem aber habe das Markenamt eine Ausnahmeklausel für "Kombinationsteile" nicht geprüft. Danach können bei Baukästen oder anderen kombinierbaren Teilen auch technisch vorgegebene Verbindungselemente geschützt werden, wenn diese "innovative Merkmale" aufweisen und "einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen".

Beides soll das EUIPO nun noch prüfen und dann neu entscheiden. Delta Sport kann gegen das erstinstanzliche Urteil aber auch noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

(Y.Ignatiev--DTZ)

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